Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Banken im Hinblick auf Provisionen durch eine Entscheidung vom 8. August 2011 bekräftigt (Az.: XI ZR 191/10).
Demnach sind Kreditinstitute sowohl im Hinblick auf Rückvergütungen als auch bei Innenprovisionen verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe solche Provisionen anfallen.
Nach dem Verständnis des BGH handelt es sich bei Innenprovisionen um „nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden.“ Für die Richter des BGH ergibt sich die Aufklärungspflicht aus der Tatsache, dass die Provisionszahlungen „Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können“.
Demgegenüber stellen nach Lesart des BGH Rückvergütungen Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren dar, die der Kunde über die Bank an die Fondsgesellschaft zahlt, die aber hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurück fließen. Beide Arten von Provisionen sind nach der Entscheidung des BGH aufklärungspflichtig, weil die Bank „ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse, gerade diese Beteiligung zu empfehlen“, habe.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung des BGH nur für Kreditinstitute gilt, nicht jedoch für selbständige Anlagevermittler.
Deren Anforderungen hinsichtlich der Aufklärungspflicht für Provisionen sind weniger hoch. Hier wird davon ausgegangen, dass es dem Anleger klar sein müsse, dass die Beratungstätigkeit des Anlagevermittlers durch Provisionen abgegolten wird, auch wenn im Rahmen des Anlagegeschäfts nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
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