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Aufsicht schafft Erleichterungen für kleinere Institute

Mareefe (CC0), Pixabay
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Rund 1.150 Kreditinstitute in Deutschland können ab sofort operative Erleichterungen in Anspruch nehmen. Die neuen Regelungen gelten für alle Unternehmen, die nach der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) als kleines und nicht komplexes Institut („small and non complex institution“ – SNCI) klassifiziert sind.

„Die Klassifizierung als SNCI und die damit verbundenen Erleichterungen sind ein wichtiger Schritt hin zu mehr Proportionalität in der Regulierung“, sagt Joachim Wuermeling, das für Bankenaufsicht zuständige Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank. „Gerade die deutsche Seite hatte den Gedanken der Proportionalität immer wieder in die europäischen Verhandlungen eingebracht.“ Jetzt wird er in die Tat umgesetzt.

Die nun in Kraft tretenden Erleichterungen sind rein operativer Natur und sollen die SNCIs administrativ entlasten – es handelt sich nicht um kapital- oder liquiditätsschonende Maßnahmen. „Wir differenzieren jetzt noch stärker zwischen weniger auffälligen Instituten auf der einen und problematischen Instituten auf der anderen Seite“, sagt Raimund Röseler, Exekutivdirektor Bankenaufsicht der BaFin. „Damit bündeln wir unsere Kapazitäten, um eine „Aufsicht mit Biss“ gewährleisten zu können.“

Insgesamt sind rund 88 Prozent aller deutschen nicht-signifikanten Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR als SNCI klassifiziert worden. Zusammen repräsentieren sie rund 18 Prozent der Bilanzsumme des deutschen Bankensystems (Stand: Ende Dezember 2020). Einen hohen Abdeckungsgrad gibt es insbesondere bei Genossenschaften (96 Prozent) und Sparkassen (82 Prozent).

Die Institute, die in Deutschland als klein und nicht komplex klassifiziert werden und die Erleichterungen in Anspruch nehmen dürfen, hat die Bundesbank in Abstimmung mit der BaFin identifiziert. Die BaFin hat damit begonnen, die betroffenen Institute zu informieren.

Mit der Klassifizierung einher gehen folgende Maßnahmen und Erleichterungen:

  • SNCIs können auf Antrag bei der BaFin die vereinfachte strukturelle Liquiditätsquote („simplified Net Stable Funding Ratio“ – sNSFR) anwenden. Damit können SNCIs auf einige Meldepunkte verzichten.
  • Zweiter zentraler Punkt ist die Offenlegung: Offenlegungsanforderungen werden künftig noch deutlicher nach Größe und Kapitalmarktorientierung der Banken abgestuft. SNCIs sparen hier also an Offenlegungsumfang und -frequenz.
  • Dritter Punkt ist das Meldewesen:
    • Die Liquiditätsmeldung AMM (Additional Monitoring Metrics), mit der zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung übermittelt werden, ist künftig für Nicht-SNCIs monatlich abzugeben. Für SNCIs bleibt es bei der vierteljährlichen Meldung.
    • Kleine und nicht komplexe Institute sollen künftig von verringerten Meldepflichten profitieren. Die EBA hat diese perspektivisch denkbaren Einsparungen im Rahmen ihrer am 7. Juni 2021 veröffentlichten Kosten-Nutzen-Analyse auf 15 bis 24 Prozent der Kosten des europäischen bankaufsichtlichen Meldewesens beziffert. Für kleine, nicht komplexe Institute in der EU entspricht das Kosteneinsparungen zwischen 188 und 288 Millionen Euro.

Informationen zu den Voraussetzungen für die Qualifizierung als kleines und nicht komplexes Institut finden Sie hier.

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