Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde, BaFin, hat angekündigt, in den kommenden Monaten keine Schritte gegen Wertpapierfirmen zu unternehmen, die das Verbot der Zahlung für den Auftragsfluss (Payment for Order Flow, PFOF) bei Geschäften mit inländischen Kundinnen und Kunden missachten. Diese Entscheidung bleibt bestehen, bis die deutsche Gesetzgebung eine nationale Ausnahmeregelung zum PFOF-Verbot finalisiert hat.
Die Europäische Union hat Zahlungen für den Auftragsfluss, bei denen Wertpapierfirmen von Dritten für die Weiterleitung von Kundenaufträgen bezahlt werden, mit Wirkung vom 8. März 2024 verboten, wie in der geänderten MiFIR-Verordnung (EU) 600/2014, Artikel 39a Absatz 1, festgelegt. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt das Verbot nach 20 Tagen in Kraft, jedoch gestattet die EU den Mitgliedstaaten, bis zum 30. Juni 2026 nationale Ausnahmen zu gewähren.
Das deutsche Finanzministerium hat bekannt gegeben, dass Deutschland bis zum 30. Juni 2026 PFOF für Aufträge von in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kunden zulassen wird. Diese Ausnahme wird im Entwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes behandelt, der am 7. Februar 2024 in den Bundestag eingebracht wurde.
Obwohl die BaFin die Einhaltung der EU-Vorgaben fordert, wird sie während der Gesetzgebungsphase keine Verstöße verfolgen, sofern diese unter die geplante nationale Ausnahme fallen würden. PFOF für die Weiterleitung von Aufträgen ausländischer Kundinnen und Kunden ist hingegen nicht mehr gestattet. Zudem bleibt das bestehende Zuwendungsregime, einschließlich § 70 WpHG, weiterhin gültig.
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