Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betont, dass bei der Eröffnung eines Basiskontos – in Unterstützung der aktuellen humanitären Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen aus dem ukrainischen Kriegsgebiet – für die von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute keine aufsichtsrechtlichen Konsequenzen bei der Nutzung eines gültigen ukrainischen Personalausweises („Identity Card“) zur Überprüfung der nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) erhobenen Daten bestehen.
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