Aufsichtsmitteilung
Mitteilung des Sicherungsfalls bei einem Arbeitgeber durch eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds
Hat eine Pensionskasse Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage sie durchführt, so hat sie dies der verantwortlichen Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzversicherung (Pensions-Sicherungs-Verein – PSVaG) unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 9 Absatz 3a Satz 1 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Dabei hat sie auch die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse zu beschreiben. Dies gilt entsprechend für Pensionsfonds (vgl. § 9 Absatz 3b Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 1 BetrAVG).
Erwartungen der BaFin
Die BaFin erwartet, dass ihr ohne schuldhaftes Zögern zunächst der Sicherungsfall und bereits vorliegende Informationen zu den Auswirkungen mitgeteilt werden. Dafür stellt die BaFin ein gesondertes Dokument bereit. Sofern nicht alle hierin erbetenen Informationen vorliegen, sollten diese schnellstmöglich nachgeliefert werden. Bei der Mitteilung sollte auch der zeitliche Horizont für eine Nachlieferung sowie eine Begründung für die Verzögerung angegeben werden.
Für Pensionskassen und Pensionsfonds, bei denen der Sicherungsfall versicherungsförmige Pensionspläne betrifft, sind die Ziffern I bis III sowie V des verlinkten Dokuments einschlägig. Sofern bei einem Pensionsfonds nicht versicherungsförmige Pensionspläne betroffen sind, sind hierfür lediglich die Ziffern IV und V relevant.
Die BaFin behält sich vor, weitere Informationen anzufordern. Die Meldungen haben an das für die Pensionskasse bzw. den Pensionsfonds zuständige Aufsichtsreferat zu erfolgen. Dieses steht auch für eventuelle Rückfragen zur Verfügung.
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