Startseite Vorsicht BAFIN Aufsichtsmitteilung: Erwartungshaltung der BaFin zur Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20)
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Aufsichtsmitteilung: Erwartungshaltung der BaFin zur Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20)

geralt (CC0), Pixabay
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Es geht um Kontoführungsgebühren, die die Banken eingeführt und dann kassiert haben, jetzt hat das oberste Gericht gesagt: Gebühren wurden unzulässig eingeführt und können zurückgefordert werden.

Die BaFin rät zur Mäßigung auf beiden Seiten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. April 2021 eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingiert, für unwirksam erklärt.

Die Bedeutung sowie die Auswirkungen dieser Entscheidung sind erheblich, da die Unwirksamkeit nicht nur den Änderungsmechanismus als solchen, sondern auch sämtliche darauf beruhenden Vertragsänderungen erfasst. Neben der Frage der Entgeltänderung, erstreckt sich die Unwirksamkeit auch auf andere, auf dieser Grundlage vorgenommenen Vertragsänderungen und damit auf die Grundlage der Vertragsbeziehungen insgesamt.

Wegen der weitreichenden Folgen der Entscheidung sind viele Kundinnen und Kunden verunsichert. Dies zeigt sich auch anhand einer beträchtlichen Anzahl von Beschwerden bei den Verbraucherzentralen und der BaFin, die auf diesen Sachverhalt Bezug nehmen.

Die BaFin hat daher die folgende Erwartungshaltung an die gesamte Kreditwirtschaft:

Im Interesse der vielfach jahrzehntelang bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen Kundinnen und Kunden und ihren Kreditinstituten ist es aus Sicht der BaFin geboten, offen, transparent und partnerschaftlich mit der Umsetzung der BGH-Entscheidung umzugehen. Dies gilt sowohl für die Schaffung einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die Zukunft als auch den Umgang mit berechtigten Rückforderungsverlangen der Kundinnen und Kunden hinsichtlich – mangels wirksamer vertraglicher Grundlage – zu Unrecht erhobener Entgelte.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, Kundinnen und Kunden über die Entscheidung des BGH und deren Auswirkungen umfassend, klar und verständlich zu informieren. Hierfür können seitens der Kreditinstitute beispielsweise Hinweise auf den Kontoauszügen, Informationen über FAQ oder EMails erfolgen. Bestehende Unklarheiten auf Seiten der Kundinnen und Kunden können durch eine klare und verständliche Darstellung vermieden werden. Kundinnen und Kunden sollte eine konkrete Stelle bei den Kreditinstituten benannt werden, die sie zu Fragen zu den Auswirkungen der BGH-Entscheidung kontaktieren können. Dies soll allen Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich direkt und unkompliziert mit Ansprechpersonen auszutauschen.

Um die Vertragsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit zügig auf eine wirksame Grundlage zu stellen, haben einige Institute bereits persönliche Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden versandt und mit angemessener Frist um Zustimmung zu den neuen Vertragsgrundlagen gebeten. Ein solches Vorgehen ist aus Sicht der BaFin zu begrüßen.

Im Hinblick auf die Vielzahl vertraglicher Änderungen, mit denen die Kundinnen und Kunden nunmehr konfrontiert werden und denen sie zustimmen sollen, ist es geboten, den betroffenen Kundinnen und Kunden eine ausreichend bemessene Prüfungs- und Entscheidungsfrist einzuräumen. Insbesondere sind Kontosperrungen oder eine Sperrung des Zugangs zum Online-Banking zur Erlangung der Zustimmung bzw. Freischaltung des Zugangs nur bei Zustimmung zu den Vertragsänderungen nicht Ausdruck eines fairen Umgangs. Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden sollte weder durch den Einsatz solcher oder anderer Maßnahmen unter Druck erreicht werden.

Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf die BGH-Entscheidung unwirksam sind, sind zukünftig – sofern keine gültige Vereinbarung mit den Kundinnen und Kunden getroffen wird – nicht mehr zu erheben.

Damit Kundinnen und Kunden prüfen können, ob sie von dem Urteil des BGH betroffen sind und ihnen ein Erstattungsanspruch zusteht, sind den Kundinnen und Kunden auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich umfassend die in der Vergangenheit vorgenommenen sie betreffenden Änderungen ergeben. Dies betrifft insbesondere die Einführung bzw. Erhöhung von Gebühren und Entgelten mit den jeweiligen konkreten Stichtagen. Kundinnen und Kunden soll es durch eine vollständige Information ermöglicht werden, die Höhe der zu Unrecht erhobenen Gebühren und Entgelte im konkreten Fall zu berechnen.

Erstattungsverlangen der Kundinnen und Kunden sollten zeitnah umfassend geprüft und zu Unrecht erhobene Gebühren und Entgelte umgehend erstattet werden.

Die BaFin weist darauf hin, dass es den Kundinnen und Kunden zusteht, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Ausübung dieses Rechts kann daher keine unmittelbare Kündigung der Geschäftsverbindung zur Folge haben.

Darüber hinaus geht die BaFin davon aus, dass für die vor und nach dem Urteil des BGH vom 27. April 2021 aufgrund des unwirksamen AGB-Änderungsmechanismus unrechtmäßig erhobenen Entgelte Rückstellungen auf Basis der erwarteten Inanspruchnahme gebildet werden, um die Finanz- und Ertragslage Ihres Instituts korrekt in der Bilanzierung auszuweisen.

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