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Aurum Deutschland AG Frankfurt am MainISIN: DE000A1R1JJ4 / WKN: A1R1JJ

Angebot gem. § 186 AktG
zum Bezug neuer Aktien aus Kapitalerhöhung 2018-1

Das nachfolgende Angebot richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der Aurum Deutschland AG, die bereits vor Beginn der Bezugsfrist Inhaber der Aktien waren. Es stellt kein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar.

Aufgrund der in § 4a der Satzung erteilten Ermächtigung hat der Vorstand am 28. September 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tag beschlossen, das genehmigte Kapital unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausgabe von bis zu Stück 80.051 neue, auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (die „Neuen Aktien“) gegen Bareinlage auszunutzen und das Grundkapital von derzeit EUR 169.949,00 auf bis zu EUR 250.000,00 nach Durchführung der Kapitalerhöhung zu erhöhen. Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2018 gewinnanteilsberechtigt. Die bis zu 81.051 Neuen Aktien werden gegen Bareinlage mit einem Bezugsverhältnis von 2,123 zu 1, d.h. für je 2,123 alte, auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft eine Neue Aktie der Gesellschaft ausgegeben.

Den Aktionären werden die Neuen Aktien zum Bezug angeboten. Der Bezugspreis beträgt EUR 100,00 pro Neue Aktie. Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 2,123 zu 1 kann auf jeweils 2,123 alte Aktien der Gesellschaft eine Neue Aktie der Gesellschaft zum Bezugspreis bezogen werden. Der Bezugspreis ist bei Ausübung des Bezugsrechts, spätestens jedoch am 24. Oktober 2018 zu entrichten.

Ein so genannter „Überbezug“ von Neuen Aktien, d.h. ein über den jeweiligen Bestand an Bezugsrechten eines Aktionärs hinausgehender Bezug, ist nicht vorgesehen. Sollten sich aufgrund des individuellen Aktienbestands rechnerisch Bruchteile Neuer Aktien ergeben, können Aktionäre diese Neuen Aktien nicht beziehen. Es ist nur der Bezug von einer Neuen Aktie oder einem ganzzahligen Vielfachen davon möglich. Die Barkapitalerhöhung wird grundsätzlich nur in dem Umfang durchgeführt, in dem Neue Aktien von den Aktionären bezogen werden.

Der Vorstand ist berechtigt die Kapitalerhöhung nicht durchzuführen, sofern bei Ende der Bezugsfrist, also mit Ablauf des 24. Oktober 2018, nicht mindestens 75.000 Neue Aktien von den Aktionären oder etwaigen Dritten gezeichnet wurden. Die Gesellschaft ist insoweit nicht verpflichtet die bis zum Ende der Bezugsfrist eingegangenen Zeichnungserklärungen anzunehmen.

Die Neuen Aktien werden in einer oder mehreren Globalurkunden ohne Gewinnanteilschein verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird bzw. werden. Die im Rahmen des Bezugsangebots bezogenen Neuen Aktien werden per Girosammeldepotgutschrift zur Verfügung gestellt. Nach der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ausgeschlossen, Ansprüche auf Lieferung von Einzel- und Mehrfachurkunden können daher nicht geltend gemacht werden.

Wir bitten hiermit unsere Aktionäre, ihre Bezugsrechte auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung des Bezugsrechts bis 24. Oktober 2018 (einschließlich) während der üblichen Geschäftszeiten bei der Aurum Deutschland AG durch schriftliche Erklärung auszuüben.

Sofern ein Aktionär seine Bezugsrechte auf die Neuen Aktien nicht bis zum 24.Oktober 2018 durch entsprechende schriftliche Erklärung ausgeübt hat, verfallen die Bezugsrechte ersatzlos. Ein Bezugsrechtshandel ist nicht vorgesehen. Nicht von den Aktionären bezogene Neue Aktien wird die Gesellschaft – ohne hierzu verpflichtet zu sein – versuchen, zum Bezugspreis zu verwerten.

Frankfurt am Main, den 4. Oktober 2018

Aurum Deutschland AG

Der Vorstand

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