Diese höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat der auf Baurechtsstreitigkeiten spezialisierte 5. Zivilsenat in einem aktuellen Urteil im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sog. Bauhandwerkersicherung zu stellen.
Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 €. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in 1. Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.
Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so der Senat.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und Revision wurde auch eingelegt.
Verfahrensgang:
Landgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 11.03.2021, Az. 2 O 315/19
Pf. OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022, Az. 5 U 52/21 Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 94/22
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