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Aus für Kostenfallen im Internet

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Ob Routenplaner, Mitfahrgelegenheiten, Anti-Viren-Programme oder Outlet-Adressen – viele Freeware-Infos im Internet entpuppten sich bislang als Köder für kostenpflichtige Infos und Service-Angebote. Zahllose Nutzer und Schnäppchen-Jäger tappten in die ausgelegte Geldfalle und sollten zahlen. Wer’s nicht tat, wurde mit Mahnungen und Inkassoschreiben verfolgt. Diesem Treiben setzen neue gesetzliche Regelungen nun ein Ende: Ab 1. August müssen Online-Händler unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs die wesentlichen Informationen über den Vertrag – etwa den Preis – deutlich angeben. Ein Durchbruch, für den sich die Verbraucherzentrale seit Jahren stark gemacht hat.

Falls ein Mausklick für Nutzer Kosten verursacht, müssen die Hinweis-Buttons darauf zudem eindeutig beschriftet sein. Vor allem die Button-Lösung soll Nutzer vor Abzocke und Unzulässigkeiten bei Online-Angeboten besser schützen. Die Hoffnung ist, dass sich die bisherige Masche, aus kostenlosen Infos und Dienstleistungen im Internet mit zwielichtigen Tricks kräftig Kapital zu schlagen, endlich in Nichts auflöst und sich die Transparenz von Internet-Angeboten insgesamt verbessert. Der deutliche Hinweis auf die Kosten soll verhindern, dass Internet-Nutzer künftig unwissend kostenpflichtige Abos eingehen oder Verträge abschließen. Die wichtigsten Neuerungen:

Von nun an klar und deutlich: Ab 1. August müssen Online-Händler dem Nutzer unmittelbar bevor dieser übers Internet etwas bestellt, die wichtigsten Vertragsbestandteile klar, verständlich und deutlich aufzeigen. Bei Warenbestellungen sind dies wesentliche Angaben zum Produkt, seiner Beschaffenheit, zum Gesamtpreis und seinen Bestandteilen sowie mögliche Liefer- und Versandkosten. Bei Dienstleistungen dürfen neben den Preisangaben auch Hinweise zur Laufzeit nicht fehlen.
Bestätigungs-Button: Der anschließende Bestellvorgang muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Auftragsvergabe ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. In der Regel wird die Bestellung über einen Button angeklickt: Der muss nun gut lesbar und mit eindeutigen Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder schlicht „kaufen“ beschriftet sein. Dieser Bestätigungs-Button ist so zu platzieren, dass Kunden quasi gezwungen sind, sämtliche Bestellmodalitäten zur Kenntnis zu nehmen, bevor sie sich durch einen Klick darauf zu einer Zahlung verpflichten.
Kein Vertrag bei Verstoß: Falls Online-Händler sich die Zahlungspflicht nicht bestätigen lassen oder einen falsch beschrifteten Bestell-Button verwenden, kommt kein Vertrag zustande. Kunden müssen dann nicht zahlen, wenn sie etwas geordert haben, können aber auch nicht auf Vertragserfüllung pochen. Bei einer berechtigten Rückforderung müssen Internet-Anbieter bereits gezahlte Beträge zurückerstatten.
Umgang mit Abofallen: Führen Online-Abzocker ihre unzulässigen Praktiken unter Verstoß der neuen Regelungen fort, können Betroffene sich ab sofort besser gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen. Zur Ablehnung von Zahlungsansprüchen halten wir zum Download passende Musterschreiben in zwei Varianten für Minderjährige sowie für Volljährige bereit. Gemeldete Verstöße werden von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt und auf diese Weise gestoppt.

Quelle:VBZ NRW

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