Radio Bremen hat Anspruch auf weitere Auskünfte zum Ausscheiden des ehemaligen Vorstandssprechers eines kommunalen Verkehrsunternehmens im Jahr 2014. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Das beklagte Verkehrsunternehmen hatte sich mit seinem Vorstandssprecher 2014 auf eine Vertragsaufhebung und die Zahlung einer Abstandssumme geeinigt. Die klagende Rundfunkanstalt wollte in Erfahrung bringen, ob es Gründe gegeben hätte, den Vertrag auch ohne Abstandszahlung zu beenden. Der Klage gegen die Verweigerung der Auskunft zu insgesamt acht Fragen haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht in unterschiedlichem Umfang teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten sowie die auf Beantwortung einer weiteren Frage zielende Anschlussrevision der Klägerin blieben erfolglos.
Die Beklagte muss der Klägerin noch Auskunft darüber erteilen, ob es zutrifft, dass der beigeladene ehemalige Vorstandssprecher das Unternehmen aus eigenem Antrieb verlassen wollte, und ob ihr Beschwerden von Mitarbeiterinnen vorgelegen hatten, vom Beigeladenen im Betrieb sexuell bedrängt worden zu sein. Bei diesen auf Tatsachen gerichteten Fragestellungen überwiegt das Informationsinteresse die Belange des Persönlichkeitsschutzes des Beigeladenen. Demgegenüber zielt die weitere Frage, ob der Beigeladene „erhebliche Alkoholprobleme“ gehabt habe, auf eine Wertung von Tatsachen, die nicht verlangt werden kann. Auf der Grundlage der zu erstattenden Auskünfte obliegt es der eigenverantwortlichen Prüfung durch die Klägerin, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Veröffentlichung der Informationen mit ihren journalistischen Sorgfaltspflichten in Einklang steht.
BVerwG 10 C 1.20 – Urteil vom 26. April 2021
Vorinstanzen:
OVG Bremen, 1 LB 118/19 – Urteil vom 30. Oktober 2019 –
VG Bremen, 2 K 1513/16 – Urteil vom 29. Juni 2018 –
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