In digitalen Informationsveranstaltungen beantwortet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Vertreterinnen und Vertretern der Finanzindustrie am 22. Februar 2023 häufig gestellte Fragen zur Anzeige von Auslagerungen über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP). Unternehmen müssen die MVP seit dem 29. November 2022 nutzen, um Auslagerungen anzuzeigen. In den vergangenen Wochen hatten die BaFin zahlreiche Fragen dazu erreicht.
Die insgesamt drei Informationsveranstaltungen finden – unterteilt nach Branchen – als WebEx-Konferenzen statt:
- für Institute, die unter das Kreditwesengesetz (KWG) oder das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen, von 9:30 bis 10:30 Uhr
- für Kapitalanlagegesellschaften und Wertpapierinstitute, die sich auf die bald in Kraft tretende Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vorbereiten wollen, von 11:00 bis 12:00 Uhr
- für Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von 13:00 bis 14:00 Uhr
Die Einwahldaten sind im verlinkten pdf-Dokument zu finden. Eine Teilnahme ist ohne vorherige Anmeldung möglich.
Die BaFin bittet aus Kapazitätsgründen darum, pro Unternehmen nur mit einer Einwahl an der jeweiligen Veranstaltung teilzunehmen, damit das System nicht überlastet wird.
Zum Hintergrund:
Am 29. November 2022 sind folgende vier Verordnungen der BaFin im Themenkomplex „Anzeigen von Auslagerungen“ in Kraft getreten:
- Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung (nähere Informationen unter BaFin – Anzeigen von Auslagerungen nach dem KWG)
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem ZAG (nähere Informationen unter BaFin – Anzeigen von Auslagerungen nach dem ZAG)
- Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten (nähere Informationen unter BaFin – Anzeigen von Ausgliederungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG))
- Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) (nähere Informationen unter BaFin – Anzeigen von Auslagerungen nach dem KAGB)
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