Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 28. November 2022 vier Verordnungen im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 verkündet. Diese konkretisieren die Pflichten, welche beaufsichtigte Unternehmen bei der Anzeige von Auslagerungen beachten müssen. Die Verordnungen sind am Folgetag der Verkündung in Kraft getreten.
Es handelt sich um folgende Verordnungen:
- Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung nach dem Kreditwesengesetz
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
- Verordnung über Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
- Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs
Verpflichtende Nutzung des MVP-Portals der BaFin
Mit dem Inkrafttreten der aufgeführten Verordnungen sind Auslagerungsanzeigen entsprechend den aufsichtlichen Regelungen nun verpflichtend in elektronischer Form über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin einzureichen. Im Portal steht dafür das neue Fachverfahren „Anzeige von Auslagerungen“ bereit. Zur Unterstützung bietet die BaFin Ausfüllhilfen an, die speziell auf die verschiedenen Verordnungen zugeschnitten sind.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Aufsichtsbereichen und technischen Details sind den an die Verbände gerichteten Schreiben (siehe Abschnitt Zusatzinformationen) zu entnehmen. In diesen sind auch die Links zur Ausfüllhilfe sowie Informationen zum Meldeweg für Anzeigen von schwerwiegenden Vorfällen hinterlegt.
Gemeinsam mit den in Kraft getretenen Verordnungen ist auch die Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung konsultiert worden. Diese tritt jedoch erst 2023 in Kraft, für sie sind noch keine Anzeigen abzugeben. Für Wertpapierinstitute steht daher auch das neue Fachverfahren noch nicht zur Verfügung.
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