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Auslieferung

MR-PANDA (CC0), Pixabay
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Ein*e 23-Jährige*r mit deutscher Staatsangehörigkeit wurde heute auf Grundlage des Auslieferungsersuchens der ungarischen Behörden an die Republik Ungarn ausgeliefert.

Das Auslieferungsverfahren entspricht den Abläufen bei einem Europäischen Haftbefehl. Die ungarischen Behörden haben durch Übermittlung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) vom 24. November 2023 und anschließend durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls des Budaer Zentralen Bezirksgerichts vom 08. November 2023 um Festnahme des Verfolgten mit dem Ziel der Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung ersucht.

Die ungarischen Behörden stützen sich im Europäischen Haftbefehl auf eine Katalogtat gemäß Artikel 2 Abs 2 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) in der Fassung nach Art. 2 des Änderungsrahmenbeschlusses vom 26. Februar 2009 (2009/299/EG), nämlich die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie vorsätzliche schwere Körperverletzung im Sinne des ungarischen Strafrechts.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2024 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG) für zulässig erklärt. Unter anderem steht nach den Ausführungen des Kammergerichts die deutsche Staatsangehörigkeit der Auslieferung nicht entgegen, da vorliegend eine Rücküberstellung zur Vollstreckung der Strafe ins Bundesgebiet ausdrücklich seitens der Republik Ungarn zugesichert worden sei. Zudem hätten die vorgeworfenen Taten einen maßgeblichen Auslandsbezug, da sie ausschließlich auf ungarischem Boden zulasten von ungarischen und polnischen Staatsangehörigen begangen worden seien, weshalb das Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 Grundgesetz der heutigen Auslieferung nicht entgegenstehe. Weiterhin bestünden auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keine Auslieferungshindernisse. Es sei unter anderem nicht ersichtlich, dass es in dem ungarischen Verfahren zu staatlichen Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit und dadurch zu einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren komme. Zudem seien durch die ungarischen Behörden menschenrechtskonforme Haftbedingungen für den*die Verfolgte*n zugesichert worden.

Zu dem Verfahren in der Republik Ungarn können von hier aus keine Angaben getätigt werden. Insoweit wird darum gebeten, sich zuständigkeitshalber an die Pressestelle der zuständigen Behörde zu wenden.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat heute eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit an Ungarn ausgeliefert, basierend auf einem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juni 2024.

Zeitlicher Ablauf:
– 10:00 Uhr: Übergabe der betroffenen Person an ungarische Behörden
– 10:50 Uhr: Bundesverfassungsgericht erlässt einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wurde über den Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht informiert, als sich die betroffene Person bereits außerhalb Deutschlands befand. Dadurch konnte die Auslieferung nicht mehr gestoppt werden.

Rechtliche Situation:
1. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht die einstweilige Anordnung als erledigt an, da die Übergabe bereits erfolgt war.
2. Es liegt kein Auftrag zur Rückführung aus Ungarn vor.
3. Die Durchlieferung durch Österreich erfolgte auf ungarischen, nicht auf deutschen Antrag.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Bundesverfassungsgericht um Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gebeten, dass die einstweilige Anordnung sich erledigt hat.

Dieser Fall wirft Fragen zur Geschwindigkeit von Rechtsverfahren und zur Koordination zwischen verschiedenen Behörden und Gerichten auf. Er unterstreicht die Komplexität internationaler Auslieferungsverfahren und die Herausforderungen beim Schutz von Grundrechten in solchen Fällen.

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