Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat die Hotspot-Regelungen des Landes vorläufig außer Vollzug gesetzt – zumindest teilweise (Beschl. v. 22.04.2022, Az.1 KM 221/22 OVG). Das OVG hat in seiner Entscheidung einen Verstoß der Vorschriften gegen § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgestellt.
Betroffen sind die Regelungen über den „Hotspot“ und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske.
Es mangele zwar nicht an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Allerdings könne das Landesparlament beschließen, dass wegen einer konkreten Gefahr weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der Landtag hat auch einen Beschluss darüber getroffen, allerdings könne die nach dem Gesetz erforderliche „Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität“ nur angenommen werden, wenn eine „neue“ Virusvariante auftrete, erklärt das OVG. Die Omikron-Variante BA.2 reiche nicht aus. Es handele sich dabei um eine „alte“ Variante, die bereits seit Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen sei.
Sachverhaltsfeststellungen ungenügend
Das Gesetz erlaube zwar weitergehende Schutzmaßnahmen unabhängig von einer neuen Variante auch dann, wenn es zu vielen Neuinfektion kommen würde oder eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Das müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt festgestellt werden.
An derart differenzierten Sachverhaltsfeststellungen fehle es aber im Landtagsbeschluss. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und „flächendeckend“ die Lage im ganzen Land zu betrachten.
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