Die Anordnung der Stadt Flensburg, den Einzelhandel in der Stadt noch weitgehend geschlossen zu halten, bleibt für diese Woche noch bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 8. April 2021 in einem Eilverfahren entschieden (Az. 1 B 50/21).
Aufgrund weiterhin hoher Infektionszahlen hatte die Stadt Flensburg mit einer Allgemeinverfügung vom 29. März 2021 abweichend von den Regelungen in weiten Teilen des Landes Schleswig-Holstein für das Stadtgebiet eine fortdauernde Schließung des Einzelhandels (mit Ausnahme von Lebens-und Futtermittelangeboten, Wochenmärkten, Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäusern, Babyfachmärkten, Zeitungsverkäufen, Tierbedarfsmärkten Buchhandel, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter und Baumärkten) angeordnet.
Einen hiergegen gerichteten Eilantrag mehrerer in Flensburg ansässiger Autohäuser hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Zwar könne die Rechtmäßigkeit des Verbotes in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass angesichts der nach wie vor hohen Inzidenz und der starken Verbreitung der britischen Variante des Coronavirus in Flensburg fortdauernde Schutzmaßnahmen noch erforderlich seien. Die Fortdauer der angeordneten Schließung des Einzelhandels könne ein verhältnismäßiges Mittel darstellen, um der Ausbreitung des immer noch überdurchschnittlichen Infektionsgeschehens dort wirksam zu begegnen. Die Anordnung sei auch nicht deshalb rechtswidrig geworden, weil die Inzidenzzahlen in den vergangenen Tagen gesunken seien. Bei sinkenden Inzidenzwerten bestehe keine Verpflichtung, sofort nach Unterschreiten eines
bestimmten kritischen Inzidenzwertes die weitergehenden Regelungen außer Kraft zu setzen. Vielmehr könne abgewartet werden, um auf sicherer Tatsachengrundlage beurteilen zu können, ob es sich um eine nachhaltige Entwicklung handele und damit eine erhebliche Eindämmung des Infektionsgeschehens festgestellt werden könne. Es erweise sich nicht als fehlerhaft, noch bis zum Ende dieser Woche die einschränkenden Regelungen in Kraft zu lassen, um eine nachhaltige Stabilisierung der Werte auf einem niedrigeren Niveau feststellen zu können. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das über Ostern eingeschränkte Testverhalten der Bürger*innen, welches Neuinfektionen erst zeitversetzt abbilden lasse. Im Übrigen komme es bei „Lockerungsfahrplänen“ zwangsläufig für einen begrenzten Zeitraum zu Ungleichbehandlungen.
Durchgreifende Argumente hinsichtlich einer gerügten Schlechterstellung insbesondere gegenüber Baumärkten, Gartenbauzentren und Blumenläden sah das Gericht nicht. Während ein Autokauf keine alltägliche Besorgung sei, erfüllten etwa Baumärkte mit Blick auf Wartung und Reparatur bei Privatpersonen und Materialversorgung von Gewerbetreibenden einen besonderen Versorgungsbedarf der Bevölkerung, wobei mit Blick auf die häufige Kleinteiligkeit der benötigten Waren (z.B. Schrauben, Beschläge, Armaturen, Dichtungen, Farben, Pinsel) eine Erforderlichkeit bestehe, diese Dinge spontan und auch unter Inaugenscheinnahme zu besorgen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
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