Autopfandhäuser bieten Verbrauchern, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken an, gegen Verpfändung ihres Autos, schnell Bargeld auszuzahlen. Doch der Preis ist hoch: Die Autopfandhäuser verlangen dafür immense Zinsen und Gebühren. In unserem Fall muss der Mandant, wenn man Zinsen und Gebühren auf das Jahr zusammenrechnet, 120 % p. a. bzw. 156 % p. a. Zinsen zahlen!
Eine solch hohe Zinsbelastung sehen wir als Wucher an, mit der Folge, dass die Pfandschein-Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind. Des Weiteren dürften zumindest auf die Pfandschein-Verträge, bei denen der Verbraucher seinen Pkw trotz Verpfändung weiterbenutzen darf, die Vorschriften über das Verbraucherdarlehensrecht Anwendung finden. Und dieses schreibt vor, dass dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Nach unseren Erfahrungen wird der Verbraucher im Pfandscheinvertrag regelmäßig nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. Die Folge ist dann ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht. Zudem fehlt in den Pfandschein-Verträgen regelmäßig die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes.
Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät jedem Verbraucher, der einen Autopfandschein-Vertrag abgeschlossen hat, anwaltlich prüfen zu lassen, ob der Vertrag sittenwidrig bzw. heute noch widerrufbar ist. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.
Quelle:Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger
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