AXA Konzern AG
Köln
Bekanntmachung gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 UmwG über die Abspaltung von Vermögenswerten der AXA Bank AG, Köln, auf die AXA Konzern AG, Köln
Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG weist die AXA Konzern AG (Amtsgericht Köln HRB 672) darauf hin, dass beabsichtigt ist, Teile des Vermögens der AXA Bank AG (Amtsgericht Köln, HRB 34726) als übertragende Gesellschaft auf die AXA Konzern AG als übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 Nr. 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 123 Abs. 2 Nr. 1, 125 UmwG zur Aufnahme durch Übertragung dieser Teile jeweils als Gesamtheit ohne Gewährung von Anteilen abzuspalten.
Da sich das gesamte Grundkapital der AXA Bank AG als der übertragenden Gesellschaft in der Hand der AXA Konzern AG als übernehmende Aktiengesellschaft befindet, sind zur Durchführung der Abspaltung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG bzw. § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG zustimmende Hauptversammlungsbeschlüsse der AXA Konzern AG bzw. der AXA Bank AG nicht erforderlich. Dies gilt jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG dann nicht, wenn Aktionäre der AXA Konzern AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der AXA Konzern AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Abspaltung beschlossen wird. Eine Kopie des Abspaltungsvertrages vom 17. August 2020 und die drei letzten Jahresabschlüsse der AXA Bank AG nebst Lageberichten und die drei letzten Jahresabschlüsse nebst Lageberichten der AXA Konzern AG liegen seit dem 17. August 2020 bei der AXA Konzern AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Köln, im August 2020
AXA Konzern AG
Der Vorstand
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