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B & K Nord GmbH & Co. KG – Insolvenz

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Über das Vermögen der  B & K Nord GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B & K Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Christian Bormann und Andreas Kapke, Kurpromenade 8, 23669 Timmendorfer Strand, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRA 8066 HL,
1.) wird heute, am 01. Dezember 2015 um 08.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist (§§ 16, 17, 19 InsO).

2.) Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Maik Gareis, Segenhörn 4, 23701 Eutin.

3.) Insolvenzforderungen (§§ 38, 39 InsO) sind gemäß § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich bis zum 30. Dezember 2015 anzumelden.

4.) Das Verfahren ist überschaubar. Dennoch wird das mündliche Verfahren angeordnet.

Termin zur Berichterstattung und zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des ernannten oder Wahl eines neuen Verwalters, Wahl eines Gläubigerausschusses und gegebenenfalls über die in §§ 100, 149, 160, 162, 271 InsO genannten Gegenstände und Prüfungstermin wird bestimmt auf:

Freitag, den 22. Januar 2016, 09.40 Uhr, Saal E, im Gerichtsgebäude.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beschlussunfähigkeit der einberufenen Gläubigerversammlung die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu den Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 Abs. 1 InsO als erteilt gilt.

Den Gläubigern obliegt es selbst, zu prüfen, ob ihre Angaben von dem Insolvenzverwalter fehlerfrei in die Insolvenztabelle übertragen wurden.

Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über den Ausgang des Prüfungstermins.

5.) Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an bewegliche Sachen oder Rechten der Schuldnerin beanspruchen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 3 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich bei dem Amtsgericht Eutin, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin einzulegen ist.

Amtsgericht Eutin, 01.12.2015

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