B & O Seniorenwohnen I GmbH & Co. KG – Insolvent

Published On: Sonntag, 22.11.2020By
Amtsgericht Frankfurt am Main 19.11.2020

– Insolvenzgericht –

810 IN 774/20 B

(bitte stets angeben)

 

B e s c h l u s s

 

 

In dem Insolvenzverfahren

 

B & O Seniorenwohnen I GmbH & Co. KG, Im Kohlruß 5, 65835 Liederbach (AG Frankfurt am Main, HRA 49418),

vertreten durch:

  1. B&O Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Im Kohlruß 5, 65835 Liederbach, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Michael Josef Ott, (Geschäftsführer),

1.2. Detlef Karlheinz Bossert, (Geschäftsführer),

 

wird heute am 19.11.2020 um 16:28 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

 

 

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/8509693-0, Fax: 069/8509693-29.

 

Der Schuldnerin wird  die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

 

 

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

Ø  Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Ø  Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

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