Banken können eigene Abwicklungsanstalten unter dem Dach der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung errichten. Die Eigentümer übernehmen grundsätzlich die Pflicht zum Ausgleich von Verlusten.
In eine Abwicklungsanstalt kann eine Bank neben strukturierten Wertpapieren weitere Risikopositionen – wie beispielsweise ausfallgefährdete Kredite – und ganze Geschäftsbereiche übertragen, die für die zukünftige Strategie der Bank nicht mehr benötigt werden. Damit wird den Banken die Möglichkeit eröffnet, diese Portfolien geordnet abzuwickeln und sich selbst für die Zukunft mit einem erfolgversprechenden Geschäftsmodell neu auszurichten. Die Bank wird durch die Übertragung der Risikopositionen sofort von Eigenkapitalanforderungen und Abschreibungsdruck aufgrund von Wertschwankungen entlastet. Dabei bleiben die Eigentümer der Bank in der wirtschaftlichen Verantwortung für die Abwicklungsanstalt, das heißt, dass sie bei der Abwicklungsanstalt auftretende Verluste ausgleichen müssen.
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung errichtet und überwacht die Abwicklungsanstalt und löst sie nach Abschluss der Abwicklung, d.h. nach dem Abverkauf aller übertragener Risikopositionen und Geschäftsbereiche, auf.
Die Gründung einer Abwicklungsanstalt ermöglicht es den Geschäftsleitern und Eigentümern einer Bank, ihrer Verantwortung zur Vorbereitung ihres Instituts auf zusätzliche Belastungen auch in Zeiten nachzukommen, in denen der Zugang zu anderen Quellen zur Abschirmung von Risiken erschwert ist.
Quelle:Soffin
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