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geralt (CC0), Pixabay
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Eigene Risikobeurteilung

BaFin veröffentlicht Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Die BaFin hat ein Rundschreiben zu den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) veröffentlicht. Es tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

Das Rundschreiben richtet sich an alle EbAV (Pensionskassen und Pensionsfonds), die der Aufsicht der BaFin unterliegen. Es enthält Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die eigene Risikobeurteilung gemäß § 234d des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die für Pensionskassen unmittelbar und aufgrund von § 237 VAG ebenso für Pensionsfonds gelten.

Das Rundschreiben erläutert auch, wann EbAV der BaFin spätestens erstmals einen Bericht zur eigenen Risikobeurteilung vorlegen müssen.

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MaGo für EbAV

BaFin veröffentlicht Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Das BaFin-Rundschreiben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ (MaGo für EbAV) tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Es adressiert die von der BaFin beaufsichtigten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und legt dar, wie sie ihre Geschäftsorganisation gemäß §§ 23 ff. i.V.m. §§ 234a ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausgestalten sollen.

In Bezug auf das Proportionalitätsprinzip konkretisiert das Rundschreiben die gesetzlich zusätzlich gegenüber Solvency-II-Versicherern erwähnten Kriterien „Größenordnung der Tätigkeiten“, „Größe“ und „interne Organisation“ der EbAV. Für die Kriterien „Größe“ und „interne Organisation“ hebt das Rundschreiben ihre erweiterte Anwendungsmöglichkeit hervor.

Die für eine Schlüsselfunktion verantwortlichen Personen der EbAV sind beim Vorliegen einer wesentlichen Feststellung zu schweren Unregelmäßigkeiten in ihrem Verantwortungsbereich verpflichtet, eine Meldung gegenüber der Geschäftsleitung sowie unter Umständen gegenüber der Aufsicht vorzunehmen. Die BaFin konkretisiert in ihrem Rundschreiben Inhalt, Umfang, Adressaten sowie Zeitpunkt einer solchen Meldung und geht auch darauf ein, wie sich Bündelung und Ausgliederung von Schlüsselfunktionen auf die Erfüllung der Meldepflicht auswirken können.

In den Kapiteln zu den Schlüsselfunktionen sowie der Ausgliederung erläutert die BaFin, worauf EbAV zu achten haben, wenn die für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person bzw. – im Falle einer Ausgliederung – der Ausgliederungsbeauftragte gleichzeitig im Trägerunternehmen der EbAV eine ähnliche Aufgabe ausüben.

Für weitere Einzelheiten wird empfohlen, das beigefügte Begleitschreiben einzusehen.

 

 

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