Bekanntmachung vom 27.12.2021 nach § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: „Bundesanstalt“) bezüglich der Erlaubniserteilung nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 (im Folgenden: „CRR“) mit Wirkung zum 28.12.2021 (Bekanntgabezeitpunkt).
Allgemeinverfügung
1. Ich erteile den unter Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung fallenden Instituten die Erlaubnis, in Bezug auf die folgenden Instrumente und Verbindlichkeiten Kündigungen, Tilgungen, Rückzahlungen und Rückkäufe vor ihrer vertraglichen Fälligkeit vorzunehmen:
a. Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 72b CRR,
b. Verbindlichkeiten, die die Voraussetzungen nach Artikel 12c der Verordnung (EU) Nr. 806/20142 (im Folgenden: „SRM-VO“) bzw. § 49b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) oder nach Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a SRM–VO bzw. § 49f Absatz 2 Nummer 1 SAG erfüllen und somit im Rahmen der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilites“, im Folgenden: „MREL“) berücksichtigt werden können; und
c. alle sonstigen Instrumente und Verbindlichkeiten, für deren Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf vor ihrer vertraglichen Fälligkeit eine vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde nach Artikel 77 Absatz 2 CRR erforderlich ist.
Diese Erlaubnis bezieht sich nicht auf Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals und nicht auf das Agio, das mit Eigenmittelinstrumenten verbunden ist.
2. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 CRR,
a. die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 SRM–VO oder des § 1 SAG fallen,
b. die nicht in die Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 SRM–VO fallen und
c. gegenüber denen kein Bescheid zur Festlegung von MREL im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der SRM–VO bzw. § 49 SAG bis zum Datum der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erlassen worden ist.
3. Wird gegenüber einem Institut nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung ein Bescheid gemäß vorstehender Ziffer 2. Buchstabe c erlassen, so erlischt die gemäß Ziffer 1. erteilte Erlaubnis gegenüber dem betroffenen Institut zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides gemäß vorstehender Ziffer 2. Buchstabe c; wird ein solcher aufgehoben und kein neuer Bescheid erlassen, so findet die Erlaubnis nach Ziffer 1. ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheids Anwendung.
4. Diese Allgemeinverfügung ist auf die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe befristet. Die Bundesanstalt kann die Dauer der Befristung verlängern.
5. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG.
6. Die Allgemeinverfügung gilt am 28.12.2021 als bekanntgegeben.
Begründung
Die Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR.
Gemäß Artikel 77 Absatz 2 CRR hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde einzuholen, wenn es Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will (im Folgenden „Rückkaufverbot mit Erlaubnisvorbehalt“).
Gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR kann die Abwicklungsbehörde Instituten vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit vorzunehmen. Von dieser Befugnis mache ich im aus dem Tenor dieser Allgemeinverfügung ersichtlichen Umfang Gebrauch.
1. Formelle Voraussetzungen
Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben.
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR ist die Bundesanstalt als nationale Abwicklungsbehörde gemäß § 3 SAG.
Die Bundesanstalt ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 SRM–VO zuständig für die Institute und Gruppen, für die nicht gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 SRM–VO der SRB zuständig ist.
Die Erteilung der Erlaubnis setzt keinen Antrag des betroffenen Instituts voraus. Ein solcher Antrag kann zwar gemäß Artikel 77 Absatz 2 CRR durch ein Institut gestellt werden. Nach dem Wortlaut des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR kann die Bundesanstalt aber auch ohne Antrag tätig werden.
Die nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR geforderte Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgte durch Abstimmung innerhalb der Bundesanstalt, die im Hinblick auf die betroffenen Institute sowohl zuständige Behörde als auch Abwicklungsbehörde ist.
2. Materielle Voraussetzungen
Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor.
Die Bundesanstalt kann gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR Instituten vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen, Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit vorzunehmen.
2.1 Anwendungsbereich
Die Bundesanstalt erteilt die allgemeine Erlaubnis für alle Instrumente und Verbindlichkeiten, für die das Rückkaufverbot mit Erlaubnisvorbehalt gemäß Artikel 77 Absatz 2 CRR gilt.
Das Rückkaufverbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt nach dem Wortlaut des Artikel 77 Absatz 2 CRR für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Diese sind in Artikel 72b CRR definiert.
Das Rückkaufverbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt darüber hinaus für weitere Instrumente und Verbindlichkeiten, auch wenn sie nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 72b CRR erfüllen. Hierzu gehören insbesondere solche Verbindlichkeiten, die im Rahmen von MREL berücksichtigt werden können. Dies ergibt sich aus Artikel 12c Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b SRM–VO bzw. § 49b Absatz 1 Satz 1 SAG bzw. Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii SRM–VO bzw. § § 49f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SAG in Verbindung mit Artikel 72b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe j CRR in Verbindung mit Artikel 77 und 78a CRR.
Dies hat folgenden Hintergrund: Die MREL-Anforderungen, die nach SRM–VO und SAG festzulegen und zu erfüllen sind, dienen demselben Ziel wie die Anforderungen an die sogenannte „Total Loss Absorbing Capacity“ (TLAC), welche global systemrelevante Instituten (G-SRI) unter anderem mit Instrumenten nach Artikel 72b CRR zu erfüllen haben. Beide dienen dem Zweck, eine ausreichende Ausstattung der Institute im Hinblick auf ihre Verlustabsorptionsfähigkeit sicherzustellen.
Darüber hinaus gilt die allgemeine Erlaubnis für alle sonstigen Instrumente und Verbindlichkeiten, für die eine vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde nach Artikel 77 Absatz 2 CRR erforderlich ist, wenn ein Institut solche Instrumente und Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.
Das Rückkaufverbot mit Erlaubnisvorbehalt gemäß Artikel 77 Absatz 2 CRR gilt dagegen nicht für Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals und nicht für das Agio, das mit Eigenmittelinstrumenten verbunden ist. Für diese Instrumente gilt vielmehr das Rückkaufverbot mit Erlaubnisvorbehalt nach Artikel 77 Absatz 1 CRR. Die Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 77 Absatz 1 CRR ist nicht Bestandteil der vorliegenden Allgemeinverfügung.
2.2 Adressatenkreis
Die Rückkauferlaubnis richtet sich an solche Institute, die nicht in die Zuständigkeit des SRB nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 SRM–VO fallen und die bisher keinen Bescheid zur Festlegung von MREL im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der SRM–VO bzw. § 49 SAG erhalten haben. Dies ist dann der Fall, wenn entweder die Abwicklungsplanung für das betreffende Institut noch nicht so weit fortgeschritten ist, um MREL festlegen zu können, oder wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu dem Schluss geführt hat, dass das reguläre Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung als Abwicklungsstrategie durchführbar und glaubwürdig ist. In letzterem Fall kann der Rekapitalisierungsbetrag nach Artikel 12d Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 SRM–VO mit Null angesetzt werden. Ist ein Insolvenzverfahren durchführbar und glaubwürdig, sind die gesetzlichen Anforderungen, nach denen der Verlustabsorptionsbetrag zu berechnen ist, grundsätzlich ausreichend, um die im Abwicklungsplan vorgesehene Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens durchzuführen.
In den Fällen, in denen die Festlegung eines von Null abweichenden Rekapitalisierungsbetrages nicht erforderlich ist, wird die Bundesanstalt von dem betroffenen Institut keine über den Verlustabsorptionsbetrag hinausgehende MREL verlangen, das heißt die Bundesanstalt wird keine an diese Institute gerichteten Bescheide erlassen. Wenn die Bundesanstalt keinen positiven Rekapitalisierungsbetrag verlangt, setzt sie voraus, dass die betroffenen Institute MREL in Höhe des Gesamtbetrages aller Anforderungen an Eigenmittel und vorgeschriebenen Puffer nach der CRR und der Richtlinie 2013/36/EU3 einhalten.
2.3 Voraussetzungen für allgemeine Erlaubnis
2.3.1 Ausreichende Vorkehrungen
Voraussetzung für eine allgemeine Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR ist, dass das betroffene Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit getroffen hat, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen der CRR, der Richtlinien 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU4 festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein.
Diese Voraussetzung ist bei Instituten, die zum Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung gehören, regelmäßig erfüllt.
Da der Verlustabsorptionsbetrag einerseits regelmäßig durch die Eigenmittel abgedeckt ist und andererseits Gegenstand der im Rahmen dieser Allgemeinverfügung gewährten Erlaubnis nur solche Instrumente und Verbindlichkeiten sein können, die nicht Bestandteil des Kern- oder Ergänzungskapitals sind, fehlt es bei den Instituten, bei denen die Festlegung eines von Null abweichenden Rekapitalisierungsbetrages entbehrlich ist, an Vorgaben für die Höhe von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die Gegenstand der allgemeinen Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR sein können. Gleiches gilt für Institute, bei denen die Abwicklungsplanung noch nicht so weit fortgeschritten ist, um MREL festlegen zu können. Folglich sind von den Adressaten dieser Allgemeinverfügung keine besonderen Vorkehrungen im Sinne von Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR zu treffen, weshalb die Bundesanstalt beim Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung standardmäßig von ausreichenden Vorkehrungen ausgeht.
2.3.2 Kriterien für künftige Handlungen
Die Erlaubnis ist ausnahmsweise nicht an die Bedingung zu knüpfen, dass zukünftige Handlungen nach Kriterien erfolgen, durch welche die Einhaltung der in Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b CRR festgelegten Bedingungen sichergestellt ist. Da der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung keine Anforderungen erfüllen muss, die über die Anforderungen an Eigenmittel und vorgeschriebenen Puffer nach der CRR und der Richtlinie 2013/36/EU hinausgehen, und somit keinen besonderen Vorgaben hinsichtlich der Höhe der vorzuhaltenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterliegt, fehlt es an der Grundlage für die Anwendung der Bedingungen in Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b CRR, die auf den Erhalt einer bestimmten Höhe der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgerichtet sind.
2.3.3 Betragsmäßiger Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 CRR auf einen bestimmten, vorab festgelegten Betrag zu begrenzen. Dieser entspricht vorliegend dem Gesamtbetrag derjenigen Instrumente und Verbindlichkeiten, für die das Rückkaufverbot mit Erlaubnisvorbehalt nach Artikel 77 Absatz 2 CRR gilt.
Die Erstreckung der Erlaubnis auf den Gesamtbetrag dieser Instrumente und Verbindlichkeiten ergibt sich daraus, dass es hinsichtlich der Adressaten an Vorgaben hinsichtlich der Höhe der vorzuhaltenden Verbindlichkeiten fehlt. Folglich besteht ausnahmsweise kein Anlass, die Erlaubnis zum Schutz der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten weiter zu begrenzen.
Die Angabe der Begrenzung ist ausreichend durch die gesetzlich vorgegebene Abgrenzung von den Anforderungen aus Artikel 77 Absatz 1 CRR bestimmt. Für die Adressaten dieser Allgemeinverfügung ist dadurch eindeutig erkennbar, auf welche Instrumente und Verbindlichkeiten sich die Erlaubnis bezieht.
2.4 Ermessensausübung
Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR räumt der Abwicklungsbehörde das Ermessen ein, unter den genannten Voraussetzungen eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen. Das eingeräumte Ermessen wird im Sinne des Erlasses der vorliegenden Allgemeinverfügung ausgeübt.
Der von Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 CRR intendierte Schutz der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dient dem Schutz der Stabilität des Finanzsystems und dem Schutz öffentlicher Gelder im Falle von Bankenschieflagen. Dieses Interesse ist mit dem Interesse des jeweiligen Instituts, möglichst flexibel auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können, abzuwägen.
Die allgemeine vorab erteilte Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR ist ein geeignetes Mittel, um diesen Interessen gerecht zu werden. Die Voraberteilung einer allgemeinen Erlaubnis ist auch angemessen. Im Hinblick auf den Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung gilt dies gerade deshalb, weil die Bundesanstalt für den Fall der Bestandsgefährdung eines Instituts, bei dem ein Insolvenzverfahren durchführbar und glaubwürdig ist, von einer Abwicklung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens ausgeht. Somit besteht kein Bedürfnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in bestimmter Höhe vorzuhalten, da das Bail-in-Instrument im Sinne von Artikel 27 SRM–VO bzw. das Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne von § 90 SAG oder die Umwandlung und Herabschreibung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 21 SRM–VO bzw. § 89 in Verbindung mit § 65 Absatz 3 SAG bei diesen Instituten nicht zum Einsatz kommen wird. Bei Instituten, bei denen die Abwicklungsplanung noch nicht so weit fortgeschritten ist, um MREL festzusetzen, wäre es unverhältnismäßig, die Rückkauferlaubnis zu untersagen.
3 Nebenbestimmungen
3.1 Änderungen im Adressatenkreis
Um zu gewährleisten, dass auch bei Erlass eines Bescheids zur Festlegung von MREL gemäß Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 SRM–VO bzw. § 49 SAG die Voraussetzungen der Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR eingehalten werden, erlischt die gemäß Ziffer 1. erteilte Erlaubnis gegenüber den betroffenen Instituten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines solchen Bescheides. Es handelt sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Absatz 2 Nr. 2 VwVfG.
Wird gegenüber einem Institut im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung ein bestehender Bescheid zur Festlegung von MREL aufgehoben und nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt, so gilt die in Ziffer 1. genannte Erlaubnis für dieses Institut ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides als erteilt. Es handelt sich um eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 36 Absatz 2 Nr. 2 VwVfG.
3.2 Befristung
Die Dauer der Erlaubnis ist gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 CRR auf ein Jahr zu begrenzen. Die Erlaubnis wird daher gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG für den Zeitraum von einem Jahr ab Bekanntgabe befristet.
3.3 Widerrufsvorbehalt
Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG.
Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Die Bundesanstalt behält sich die Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung vor, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Ausweitung oder Einschränkung der Erlaubnis nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR rechtfertigen oder notwendig machen. Es ist noch nicht abzusehen, für wie viele Institute und Gruppen künftig Bescheide zur Festlegung von MREL erlassen werden und wie die Rekapitalisierungsbeträge in diesen Bescheiden ausgestaltet sein werden und ob es dementsprechend weiterhin sachdienlich erscheinen wird, die Erlaubnis in Form der Allgemeinverfügung fortbestehen zu lassen.
Ferner enthält Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Unterabsatz 1 Buchstabe c CRR eine Ermächtigung der Europäischen Kommission, technische Regulierungsstandards zum Verfahren, einschließlich Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis in Form einer Delegierten Verordnung zu erlassen. Die Bundesanstalt behält sich daher vor, die durch diese Allgemeinverfügung erteilte Erlaubnis an die zu erlassende Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission anzupassen und zu diesem Zweck die vorliegende Allgemeinverfügung zu widerrufen.
4 Bekanntgabe
Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FinDAG ist in Form der elektronischen Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt erfolgt. Der Tag der Bekanntgabe wurde gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG festgelegt.
5 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Birgit Rodolphe
Exekutivdirektorin Abwicklung
Fußnoten:
- 1Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2021/558 vom 31.03.2021 (ABl. L 116 S. 25).
- 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 S. 1, ber. ABl. 2015 L 101 S. 62), zuletzt geändert durch Art. 94 VO (EU) 2021/23 vom 16.12.2020 (ABl. 2021 L 22 S. 1).
- 3Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77); Zuletzt geändert durch Art. 3 RL (EU) 2021/338vom 16.02.2021 (ABl. L 68 S. 14).
- 4Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates; Zuletzt geändert durch Art. 93 VO (EU) 2021/23 vom 16.12.2020 (ABl. 2021 L 22 S. 1).
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