Die BaFin hat am 14. Oktober 2020 auf ihrer Homepage veröffentlicht, dass sie die Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts angeordnet und einen Abwickler bestellt hat. Die betraf allerdings die ADCADA Investments AG PCC, Rugell, Liechtenstein. Hierzu schreibt die BaFin:
„Das Unternehmen nahm unter der Bezeichnung ‚ADCADA.healthcare Anleihe 2020‘ unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.“
Die Veröffentlichung finden Sie hier:
Nun fragt wir uns: Ist die BaFin eigentlich für Unternehmen im Ausland zuständig? Und wenn ja, wie kann das sein? Diese Frage haben wir an den Kapitalmarkexperten Daniel Blazek (BEMK Rechtsanwälte PartGmbB) gestellt. Hier seine Antwort:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie betrifft den Komplex der Erlaubnispflicht (nach § 32 Abs. 1 KWG i.V.m. § 1 Abs. 1 sowie abs. 1a KWG) von grenzüberschreitend betriebenen Geschäften. Herzu existiert ein BaFin-Merkblatt vom 1. April 2005, zuletzt geändert am 11. März 2019.
Grundsätzlich bedarf derjenige nach 32 Abs. 1 KWG einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Von einem Betreiben in diesem Sinne im Inland kann gemäß dem Merkblatt jedoch nicht nur dann ausgegangen werden, wenn der Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Vielmehr ist die Erlaubnispflicht auch dann betroffen, wenn der Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und sich im Inland zielgerichtet an den (deutschen) Markt wendet, um entsprechende Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anzubieten.
Es ist nicht ganz unumstritten, ob bei grenzüberscheitendem Geschäftsverkehr ohne inländische Präsenz ein Geschäftsabschluss im Inland vorliegt, was ich tendenziell aber bejahe. Außerdem bedarf auch das Merkmal der zielgerichteten Tätigkeit gewisser Konkretisierung. Dennoch ist – vorbehaltlich der jeweiligen Umstände im Einzelfall – durchaus eine Zuständigkeit der BaFin hinsichtlich der der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG auch bei Unternehmen im Ausland möglich. Beispielsweise hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dies für ein Schweizer Unternehmen bejaht (Urteil vom 5. Juli 2007, Az. I E 4355/06).
Und wo dies der Fall ist, ist die Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erst dann zulässig, wenn der gewährende BaFin-Bescheid erteilt ist. Ich gehe davon aus, dass ein gut beratenes Anlageunternehmen, welches zielgerichtet den deutschen Markt adressiert, dies weiß.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB“
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