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BaFin aktualisiert Richtlinien zur Bail-in-Implementierung

Leovinus (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Überarbeitung ihres Merkblatts zur externen Bail-in-Implementierung angekündigt und stellt den überarbeiteten Entwurf nun zur öffentlichen Konsultation bereit. Ziel ist es, die Effektivität und Effizienz der Bail-in-Maßnahmen zu verbessern, bei denen Gläubiger und Inhaber von Kapitalinstrumenten im Falle einer Bankenabwicklung beteiligt werden.

Der neue Entwurf des Merkblatts konkretisiert die Anforderungen an die beteiligten Akteure, einschließlich der Durchführung von Aktivitäten, dem Austausch von Informationen, der Nutzung von Kommunikationskanälen, sowie Zeit- und Formatvorgaben. Dies dient der Unterstützung einer wirksamen Umsetzung des Abwicklungsinstruments Bail-in gemäß den Artikeln 21 und 27 der SRM-Verordnung und den §§ 89 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG).

Mit dieser Neufassung reagiert die BaFin auch auf die aktuellen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den Mechanismen der Herabschreibung und Umwandlung sowie der Bail-in-Implementierung (EBA/GL/2023/01). Der Entwurf integriert die von der EBA geforderten Pflichtangaben und bietet ein einheitliches Konzept für die Herabschreibung und Umwandlung von strukturierten Schuldtiteln, die sowohl prozent- als auch stücknotiert sind.

Der aktuelle Entwurf markiert die vierte Revision des seit dem 13. April 2021 bestehenden Merkblatts und richtet sich an alle relevanten Unternehmen gemäß Artikel 2 der SRM-Verordnung und des SAG mit Sitz in Deutschland, für die ein Bail-in als Abwicklungsstrategie vorgesehen ist. Dies betrifft auch Institute, die unter die Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) fallen.

Die BaFin lädt zur Einreichung von Stellungnahmen bis zum 24. Mai 2024 an die E-Mail-Adresse Konsultation-04-24@bafin.de ein und fördert damit die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit an der Gestaltung von Finanzregulierungen.

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