Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken mit der 8. MaRisk-Novelle aktualisiert. Diese konzentriert sich auf das Management von Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch.
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) machen transparent, was die BaFin von den Kreditinstituten erwartet. In der 8. MaRisk-Novelle hat die BaFin die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht, die Ende 2023 vollständig in Kraft traten, umgesetzt.
Die wichtigsten Änderungen betreffen den Abschnitt BTR 2.3 (Marktpreisrisiken im Anlagebuch) und den neuen Abschnitt BTR 5 (Kreditspreadrisiken im Anlagebuch).
Im Abschnitt BTR 2.3 hat die BaFin die Anforderungen an das Risikomanagement von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch präzisiert. Kreditinstitute müssen nun sowohl die kurzfristigen Auswirkungen von Zinsänderungsrisiken auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch die langfristigen Folgen auf ihre Vermögenssituation (Barwert) bewerten und steuern.
Mit dem neuen Abschnitt BTR 5 hat die BaFin allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement von Kreditspreadrisiken formuliert. Diese Risiken können entstehen, wenn sich der allgemeine Kreditspread eines Finanzinstruments aufgrund veränderter Bonitätserwartungen erhöht, unabhängig von den Bonitätsveränderungen einzelner Emittenten. Institute müssen diese Risiken durch ein zielgenaues Risikomanagement kontrollieren.
Zusätzlich wurden einige Themen präzisiert, darunter die Module AT 4.2 – Strategien, AT 4.3.3 – Stresstests und AT 7.2 – technisch-organisatorische Ausstattung.
Die neue Fassung der MaRisk tritt unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Kreditinstitute müssen die neuen Anforderungen zu Kreditspreadrisiken im Anlagebuch bis zum 31. Dezember 2024 umsetzen. Für die Ergänzungen zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch sind keine Umsetzungsfristen vorgesehen, da diese bestehende Regeln lediglich klarstellen. Die Aufsicht wird jedoch mit Augenmaß prüfen, ob die Kreditinstitute die Anforderungen einhalten, wobei das Proportionalitätsprinzip berücksichtigt wird.
Raimund Röseler, Exekutivdirektor Bankenaufsicht, beantwortet in einem Kurzinterview drei Fragen zur 8. MaRisk-Novelle.
Die 8. MaRisk-Novelle steht inhaltlich nicht in Verbindung mit den erstmals veröffentlichten Anforderungen an das Risikomanagement für Zahlungs- und E-Geld-Institute.
Kommentar hinterlassen