Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Rundschreiben zur Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft (08/2023) umfassend überarbeitet. Diese Aktualisierung war notwendig geworden, um die am 27. Mai 2024 veröffentlichten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Institute, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen, zu berücksichtigen. Diese sogenannten ZAG-MaRisk regeln die spezifischen Anforderungen an das Risikomanagement von Zahlungsdienstleistern.
Die überarbeiteten Passagen des Rundschreibens, wie beispielsweise Randnummer 15, beziehen sich nun auch auf die ZAG-MaRisk und erweitern somit den Geltungsbereich auf Institute, die bisher nicht unter die allgemeinen MaRisk für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute fielen. Darüber hinaus hat die BaFin redaktionelle Anpassungen im Anwendungsbereich in den Randnummern 6 b) und c) vorgenommen, um die neuen Anforderungen klarer zu definieren.
Die betroffenen Institute sind verpflichtet, das aktualisierte Rundschreiben bis zum 1. Januar 2025 umzusetzen, was der Umsetzungsfrist der ZAG-MaRisk entspricht. Allerdings treten die redaktionellen Anpassungen des Rundschreibens bereits am 30. August 2024 in Kraft, da die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin weiterhin Anwendung findet.
Diese Änderungen unterstreichen die zunehmende Bedeutung einer konsistenten und umfassenden Überwachung von Bankprodukten im Privatkundengeschäft, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der erweiterten Risikomanagementanforderungen für Zahlungsdienstleister.
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