Wild Berry Life Company: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Wild Berry Life Company, nach eigenen Angaben mit Sitz in den USA und Portugal, in Deutschland auf ihren Namen lautende Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Wild Berry Life Company kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines Prospekts öffentlich angeboten werden, der zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso wenig überprüft sie die Seriosität des Emittenten oder kontrolliert das Produkt.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
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Betrug
BaFin warnt vor angeblicher Aufsichtsbehörde
Die BaFin weist Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hin, dass die sogenannte EU-Mission Commodity Futures Trading Commission (EFISO) keine Aufsichtsbehörde ist. Die EFISO beaufsichtigt demnach keine Unternehmen, die vermeintlich im Finanzsektor tätig sind.
Der BaFin ist bekannt geworden, dass ein Unternehmen auf seiner Internetseite die Angabe macht, es werde von der EFISO reguliert. Auf der Internetseite www.efiso.eu sind Informationen veröffentlicht, die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern den Eindruck hervorrufen können, es handele sich bei EFISO um eine Aufsichtsbehörde, die Transaktionen im Finanzsektor oder entsprechend tätige Unternehmen ordnungsgemäß beaufsichtigt.
Die BaFin bittet daher alle Verbraucherinnen und Verbrauchern, die mit Angeboten oder Aufforderungen von diesem oder anderen Unternehmen in Kontakt kommen, die auf EFISO als Aufsichtsbehörde verweisen, diese Angebote abzulehnen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie sich auch an die BaFin selbst wenden.
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