Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Presseanfrage, die mir Frau Dr. Reimer weitergeleitet hat. Ihre Information ist so nicht zutreffend. Es geht es nicht um Absichten der BaFin, eine Erlaubnispflicht einzuführen, sondern um die Frage, ob Vermittler für die Vermittlung von Fonds eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nutzen können, wenn deren Kapitalverwaltungsgesellschaften über keine Erlaubnis der BaFin verfügen, sondern lediglich bei ihr registriert sind. Konkret geht es um den Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG.
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG können sich Anlagevermittler, die Anteile an Investmentvermögen vertreiben, die von nach § 44 KAGB registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, nicht auf die Bereichsausnahme berufen. Danach bedürfen sie mithin einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG und können nicht aufgrund der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34f GewO tätig werden.
Auch die amtlichen Materialien geben keinen Raum für eine anderweitige Norminterpretation. Die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG im Zusammenhang mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie führt aus: „Die Bereichsausnahme erfasst sowohl Publikumsinvestmentvermögen als auch Spezial-AIF. Wie bisher fallen jedoch Hedgefonds nicht unter die Ausnahmeregelung, da diese besonders risikoreich sind. Schließlich hat auch der bisherige Grund für die Bereichsausnahme, dass die Gesellschaft, an die die Vermittlung erfolgt, bereits selbst der Aufsicht unterliegt, weiterhin Bestand. Eine weitergehende Beaufsichtigung der ausschließlich die Aufträge weiterleitenden Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz ist daher nicht erforderlich.“ (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 315).
Mailantwort Ende
Das war unser Artikel zur Presseanfrage
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