Prämiensparverträge: BaFin begrüßt Klarheit über Zinsanpassung
Die Finanzaufsicht BaFin begrüßt die heutigen Urteile des Bundesgerichtshofs zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen: „Die endgültigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind eine wichtige Klarstellung für den kollektiven Verbraucherschutz“, sagte BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Entscheidungen vom 9. Juli 2024 erstmals einen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei langfristigen Prämiensparverträgen mit einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel festgelegt. Damit liegen nun für betroffene Prämiensparverträge alle für die Nachberechnung der Zinsen nötigen Informationen vor. „Wir werden jetzt die Urteilsgründe auswerten und prüfen, ob wir als Aufsicht weitere Maßnahmen ergreifen“, kündigte Pötzsch an.
In seinen Entscheidungen zur Zinsanpassung hat der BGH die Urteile der Oberlandesgerichte Dresden und Naumburg bestätigt. Er hat insbesondere entschieden, dass die von den Oberlandesgerichten als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) den Anforderungen genügen, die an einen Referenzzins für die Nachberechnung von Zinsen zu stellen sind.
Die BaFin hatte die Kreditinstitute am 21. Juni 2021 per Allgemeinverfügung dazu verpflichtet, Prämiensparkundinnen und -kunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt.
Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kundinnen und Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten bei Sparverträgen Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis hat der BGH 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen in den Jahren 2010, 2017 und 2021 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert.
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