Haben Sie Ärger mit einer Bank oder einer Versicherung? Nicht jeder Streit muss zwangsläufig vor Gericht enden. Die BaFin stellt Ihnen hier verschiedene Möglichkeiten vor, wie Sie sich über ein Unternehmen beschweren können. Erfahren Sie mehr über die Zuständigkeiten der BaFin, die ideale Vorgehensweise bei einer Beschwerde und Internetadressen von Ansprechpartnern.
Wie Sie sich bei einem Unternehmen beschweren können
Wenn Sie Anlass zu einer Beschwerde haben, sollten Sie sich zuerst an das Unternehmen selbst wenden. Dabei empfiehlt es sich, zunächst eine schriftliche Stellungnahme beziehungsweise Entscheidung der Geschäftsleitung zu verlangen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen. Warten Sie also zunächst die Antwort auf Ihre Beschwerde ab. Erst danach kann Ihnen die BaFin gegebenenfalls weiterhelfen.
Wie die BaFin helfen kann, wenn Ihre Beschwerde abgelehnt wird
Wird Ihr Anliegen von einem Unternehmen abgelehnt, das der Aufsicht der BaFin untersteht, können Sie sich an die BaFin wenden. Sie kann dann beispielsweise prüfen, ob die Gesellschaft die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtliche Vorgaben eingehalten hat. Die BaFin prüft allerdings in erster Linie, ob und wenn ja welche Bedeutung der jeweilige Sachverhalt für das deutsche Aufsichtsrecht hat. Über die Ergebnisse einer eventuellen aufsichtsrechtlichen Wertung darf die BaFin Sie dann jedoch nicht informieren: Sie unterliegt in diesem Bereich der gesetzlichen Schweigepflicht.
Helfen Sie, dubiosen Anbietern das Handwerk zu legen!
Sie fühlen sich beim Kauf von Wertpapieren wie Aktien oder Optionsscheinen schlecht beraten und haben deshalb Geld verloren? Ein Angebot kommt Ihnen suspekt vor? Dann sollten Sie der BaFin schreiben und Ihren Fall schildern. Stellt sich heraus, dass Sie einen guten Grund für Ihre Beschwerde hatten, wendet sich die BaFin an das betreffende Institut und hakt dort nach. Ihre Hinweise helfen der Aufsicht dabei, Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz aufzudecken und dagegen vorzugehen.
Ihr Hinweis zu Kursmanipulation oder Insiderhandel hilft
Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass gegen das Verbot der Kursmanipulation oder des Insiderhandels verstoßen wurde, teilen Sie dies bitte der BaFin mit. Ist aufgrund solcher Hinweise oder anderer Indizien etwa ein Fall von strafbarem Insiderhandel anzunehmen, leitet die BaFin eine formelle Insideruntersuchung ein. Erhärtet sich der Verdacht, erstattet die Aufsicht Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
IBAN-Diskriminierung – Beschwerden zum Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung
Einige Unternehmen bieten ihren Kunden an, per Lastschrift zu bezahlen, beschränken diese Möglichkeit aber auf Girokonten, die bei einem Kreditinstitut im Inland geführt werden. Bei der BaFin sind entsprechende Beschwerden eingegangen.
Dieses Vorgehen verstößt nach Ansicht der BaFin gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012 vom 14. März 2012). Danach darf ein Unternehmen, das Lastschriften zum Einzug von Forderungen verwendet, dieses Verfahren nicht auf Konten aus einem bestimmten Mitgliedstaat beschränken. Vielmehr muss es alle Konten in der EU zulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Die BaFin hatte hierzu bereits im BaFinJournal vom Dezember 2015 berichtet (siehe S. 41 f.).
BaFin kann nur gegen beaufsichtigte Unternehmen vorgehen
Während die meisten anderen Vorschriften der SEPA-Verordnung nur für Zahlungsdienstleister gelten, richtet sich Artikel 9 der Verordnung an Zahlungsdienstnutzer. Die BaFin kann jedoch gemäß § 4b Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz nur Beschwerden inhaltlich bearbeiten, die sich auf Unternehmen beziehen, die ihrer Aufsicht unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die meisten Zahlungsdienstnutzer (beispielsweise Einzelhändler) sind aber keine beaufsichtigen Unternehmen.
Ansprechpartner für Beschwerden
Verbraucher und Unternehmen, die sich über den Verstoß eines Unternehmens gegen Artikel 9 der SEPA-Verordnung beschweren möchten, können sich an eine der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz wenden. Eine aktuelle Liste dieser Einrichtungen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz.
Weiterhin kann eine solche Beschwerde auch an eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer oder einen Verband gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerichtet werden.
Gesetzliche Grenzen für Beschwerden bei der BaFin
Bitte beachten Sie, dass der BaFin bei der Bearbeitung von Beschwerden rechtliche Grenzen gesetzt sind. Sie darf Ihnen also nur bei bestimmten Anliegen weiterhelfen.
Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Diese Befugnis haben einzig und allein die Gerichte: Nur ein Richter kann streitige Rechtsauffassungen verbindlich klären, und nur ein Richter kann die Unternehmen zum Beispiel durch ein Urteil zu einer Zahlung verpflichten. Wenn Sie eine richterliche Entscheidung in Ihrem Fall erreichen wollen, müssen Sie das betreffende Unternehmen verklagen.
Die BaFin kann Ihnen auch keine Gutachten zu allgemeinen Rechtsfragen erstellen. Laut Gesetz ist die allgemeine Rechtsberatung allein den beratenden Berufen vorbehalten, und hier insbesondere den Rechtsanwälten. Informationen dazu erhalten Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Auch Verbraucherschutzorganisationen können Ihnen hier weiterhelfen.
Nutzen Sie die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung
Eine Alternative besteht in vielen Fällen darin, sich über Ihr Problem auch bei einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle zu beschweren. Viele Banken sowie die meisten deutschen Versicherer arbeiten freiwillig mit diesen privaten Streitschlichtern zusammen und erkennen deren Entscheidung an. Ombudsleute sind meist ehemalige Richter und unabhängig. Sie werden für eine bestimmte Zeit bestellt. Ombudsleute dürfen übrigens nicht etwa deshalb vorzeitig entlassen werden, weil sie für die Unternehmen ungünstig entschieden haben. Sie können also von der außergerichtlichen Streitschlichtung eine unparteiische Entscheidung erwarten. Namen und Kontaktdaten sind im Internet veröffentlicht, beispielsweise beim Bankenverband und auf der Website des Ombudsmanns für Versicherungen.
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