Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 10. Oktober 2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der TOM TAILOR Holding SE festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die TOM TAILOR Holding hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.
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