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BaFin erlässt Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute

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Die Finanzaufsicht BaFin hat eine „Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag 31. Dezember 2022“ erlassen. Hintergrund sind grundlegend überarbeitete Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht.

Seit Juni 2021 sind die Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten zur Vergütung in der Richtlinie für Wertpapierfirmen (Investment Firm Directive – IFD) geregelt und werden im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt. Unter anderem geht es dabei um die jährliche Anzeige von Daten zu Beschäftigten von Wertpapierinstituten, die Einkommensmillionärinnen oder -millionäre sind und die an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden müssen.

Die in der IFD geregelten Anzeigepflichten konkretisiert die Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA) durch ihre zum 31. Dezember 2022 erlassenen Leitlinien zur Vergütung. Große und Mittlere Wertpapierinstitute sowie die Aufsichtsbehörden müssen danach folgende, unterschiedliche EBA-Leitlinien anwenden:

  • Große Wertpapierinstitute: die „Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU“ (EBA/GL/2022/06). Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) ab.
  • Mittlere Wertpapierinstitute: die „Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/07).
  • Große und Mittlere Wertpapierinstitute: die „Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034“ (EBA/GL/2022/08). Diese ersetzen die bisher gültigen Leitlinien (EBA/GL/2014/07).

Kleine Wertpapierinstitute sind von den Meldepflichten und der Allgemeinverfügung nicht betroffen.

Fristen für nationale Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, von den Wertpapierinstituten die in den Leitlinien genannten Informationen bis zum 31. August 2023 zu erheben und sie bis zum 31. Oktober 2023 an die EBA weiterzugeben.

Bis zu der von der EBA vorgesehenen Meldefrist zum 31. Januar 2023 werden die notwendigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen in der künftigen WpI-Anzeigenverordnung nicht vorhanden sein. Daher hat die BaFin – nach voriger Konsultation (09/2023) – die Allgemeinverfügung erlassen.

Wie die Meldungen einzureichen sind

Die Meldungen sind – mit der untenstehenden Ausnahme – von den Wertpapierinstituten im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) abzugeben. Informationen zur Einreichung und der aktuell anzuwendenden EBA-Taxonomie 3.2 finden sich auf der Website der Deutschen Bundesbank.

Für Mittlere Wertpapierinstitute mit eigener Meldepflicht zu Personen mit hohem Einkommen wird als Ausnahme und optional eine Excel-basierte Einreichung bereitgestellt. Informationen und Formulare hat die Deutsche Bundesbank auf ihrer Website bereitgestellt.

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