Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22. Dezember 2014 eine Allgemeinverfügung erlassen, die es pfandbriefrechtlich ermöglicht, Forderungen gegen inländische Kreditinstitute auch der Bonitätsstufe 2 zur Deckung nach dem Pfandbriefgesetz zu nutzen. Damit soll vermieden werden, dass es zu einer erheblichen Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegen inländische Kreditinstitute kommt.
Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus dem BRRD-Umsetzungsgesetz, das am 19. Dezember 2014 in Kraft trat. Das Gesetz greift eine entsprechende Regelung in der Capital Requirements Regulation (CRR) auf. Diese lässt in Fällen andernfalls drohender Schuldnerkonzentration eine privilegierte Risikogewichtung gedeckter Schuldverschreibungen zu, die durch bis zu 10% Forderungen gegen Institute der Bonitätsstufe 2 gedeckt sind.
Hierdurch werden Pfandbriefbanken in die Lage versetzt, bestehende Anlagen von Deckungswerten bei Kreditinstituten weitgehend beizubehalten. Nach Ablauf der in der CRR vorgesehenen Übergangsregelung zum 31. Dezember 2014 hätten sie diese Anlagen andernfalls in andere Werte umschichten oder das geschilderte Risiko einer Schuldnerkonzentration eingehen müssen.
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