Auf Basis der Aufsichtsmitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 7. April 2022 können Banken auch für die Flüchtlinge aus dem ukrainischen Kriegsgebiet ein Basiskonto eröffnen, die weder einen ukrainischen Reisepass noch eine mit Sicherheitsmerkmalen versehene ukrainische ID-Card besitzen und auch (noch) nicht über ein Ausweisersatzpapier verfügen, wie beispielsweise einen Ankunftsnachweis.
Voraussetzung ist, dass der Bank bei Kontoeröffnung neben einem ukrainischen Ausweisdokument zusätzlich ein Dokument einer deutschen Behörde (insbesondere Anlauf-, Fiktions- oder Meldebescheinigung) vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass die zu identifizierende Person unter dem im Ausweisdokument genannten Namen geführt wird.
Bis zur Vorlage eines den Identifizierungsanforderungen des Geldwäschegesetzes entsprechenden Dokuments unterliegt das so eröffnete Basiskonto einem verstärkten Monitoring durch die Bank.
Die Aufsichtsmitteilung der BaFin vom 7. April 2022 ersetzt die Aufsichtsmitteilung zur Identifikation von Flüchtlingen aus dem ukrainischen Kriegsgebiet vom 11. März 2022.
Kommentar hinterlassen