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knerri61 (CC0), Pixabay
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Handelsplattform bit-capitals.com: BaFin ermittelt gegen die Share Oracle Ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Share Oracle Ltd, Dominica, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite bit-capitals.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Share Oracle Ltd. unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Darüber hinaus weist die BaFin darauf hin, dass keine Verbindung zwischen dem lizenzierten und von der BaFin beaufsichtigen Finanzdienstleistungsinstitut BIT Capital GmbH, Berlin, und der Share Oracle Ltd bzw. der Handelsplattform bit-capitals.com besteht. Vielmehr bedient sich die Share Oracle Ltd. bei ihrer Geschäftsabwicklung der Bezeichnung Bit Capitals bzw. Bit Capital LLC sowie der Geschäftsadresse der BIT Capital GmbH jeweils ohne deren Zustimmung. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass Share Oracle Ltd. für das lizensierte Unternehmen handelt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Mutmaßlicher Verstoß der theinvestor.ch (Schweiz) AG gegen § 86 Absatz 1 WpHG

Das Unternehmen theinvestor.ch (Schweiz) AG veröffentlicht Anlageempfehlungen auf der Internetseite „Schweizer Börsenbrief“. Der BaFin liegt von dem Unternehmen bislang keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor.

Zudem hat das Unternehmen bislang keinen Ansprechpartner in Deutschland benannt, über den die BaFin ihre Schreiben zustellen könnte. Einer entsprechenden Aufforderung ist das Unternehmen bislang nicht nachgekommen. Daher konnte die BaFin auch nicht klären, ob das Unternehmen eventuell eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen kann.

Der „Schweizer Börsenbrief“ enthält neben allgemeinen Kapitalmarktinformationen auch Anlageempfehlungen und Anlagestrategieempfehlungen nach Artikel 20 der Europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR).

Anleger sollten bei der Verwendung von Anlageempfehlungen aus Börsenbriefen ohne Tätigkeitsanzeige Vorsicht walten lassen, da die regulatorischen Anforderungen in Deutschland nicht erfüllt sind.

Die BaFin empfiehlt generell, sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten. Dies gilt in besonderer Weise bei marktengen Werten. Weitere Informationen zum Thema Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften dürfen auf Grund der ihnen jeweils erteilten Erlaubnis Anlageempfehlungen im Sinne der MAR erstellen und veröffentlichen. Alle anderen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen gemäß MAR verantwortlich sind, müssen dies der BaFin vor Tätigkeitsbeginn anzeigen. Dies gilt auch für im Ausland tätige Analysten, sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz im Inland betreffen oder diese sich auf Finanzinstrumente beziehen, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden (§ 1 Absatz 2 WpHG). Vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit gilt dies nicht für Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung mit entsprechenden Sanktionsmechanismen unterliegen.

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