BaFin konsultiert besonderen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute
Der besondere Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise zu § 51 Absatz 8 Geldwäschegesetz (GwG) für Kreditinstitute steht noch bis zum 12. Februar 2021 zur Konsultation. Die Hinweise gelten für alle Kreditinstitute, die unter der Aufsicht der BaFin stehen.
Mit diesen Hinweisen konkretisiert die BaFin ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten von Kreditinstituten.
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