BaFin greift bei NBank ein: Sicherstellung der Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat einschneidende Maßnahmen gegen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank ergriffen. Aufgrund schwerwiegender Mängel in der Geschäftsorganisation hat die Aufsichtsbehörde die Bank dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Struktur ihrer Geschäftsprozesse sicherzustellen. Die Anordnung folgt einer umfassenden Sonderprüfung, die erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) aufdeckte. Besonders im Bereich der Informationstechnologie und des Auslagerungsmanagements wies die NBank gravierende Defizite auf.
Zusätzlich zu den geforderten organisatorischen Verbesserungen muss die NBank weitere Eigenmittel vorhalten. Dies soll gewährleisten, dass die Bank auch während der Beseitigung der Mängel ausreichende finanzielle Reserven hat, um Risiken abzudecken und den reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.
Die Anordnungen der BaFin sind seit dem 15. Oktober 2024 rechtskräftig.
Mängel in der Geschäftsorganisation: Risiken und Konsequenzen
Die BaFin ordnete die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an, weil wesentliche betriebliche Abläufe bei der NBank nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Ein funktionierendes Risikomanagement ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und betriebswirtschaftlich fundierte Entscheidungen treffen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der personellen und technisch-organisatorischen Ausstattung der Bank.
Im Fall der NBank wurden insbesondere Mängel im Bereich des Informationssicherheitsmanagements und des Auslagerungsmanagements festgestellt. Diese Systeme sind essenziell, um die Sicherheit der IT-Prozesse zu gewährleisten und das ordnungsgemäße Funktionieren ausgelagerter Dienstleistungen zu überwachen. Die BaFin sah sich gezwungen, hier regulierend einzugreifen, um die nötigen Maßnahmen zur Korrektur dieser Schwachstellen zu erzwingen.
BaFin kann Mängelbeseitigung anordnen
Gemäß § 25a KWG (Kreditwesengesetz) hat die BaFin das Recht, bei Mängeln in der Geschäftsorganisation von Kreditinstituten aktiv einzugreifen. Sie kann die betroffenen Banken verpflichten, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um diese Missstände zu beheben. Zudem kann sie die Anforderungen an die Eigenmittel erhöhen, was bei der NBank nun geschehen ist. Dies sorgt dafür, dass die Bank während der Umsetzung der erforderlichen Korrekturen genügend finanzielle Puffer hat, um potenzielle Risiken abzufedern.
Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen folgt festen Regeln, die im § 60b KWG festgelegt sind. Diese Transparenz dient dazu, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer in die Stabilität und Sicherheit des Finanzsystems zu stärken.
Mit der nun angeordneten Korrektur der Mängel und der Erhöhung der Eigenmittel wird sichergestellt, dass die NBank ihren Verpflichtungen nachkommt und die ordnungsgemäße Geschäftsführung wiederhergestellt wird.
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