In einem neuen Rundschreiben gibt die BaFin Hinweise dazu, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Lebensversicherer sie über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung informieren müssen. Gleichzeitig stellt die BaFin ein neues Formular zur Verfügung, mit dem sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ermitteln lässt.
Das neue Formular berücksichtigt die kollektiven Teile, welche die Lebensversicherer innerhalb der RfB einrichten können. Ferner werden die Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im jeweiligen Geschäftsjahr erfasst, welche die Unternehmen aufgrund von § 15 Absatz 1 der Mindestzuführungsverordnung in elektronischer Form veröffentlichen müssen.
Das neue Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 12/2009 (VA). Es gilt nicht für Pensions- und Sterbekassen.
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