Im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts ist keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Beschluss bestätigt im Ergebnis die Auffassung der BaFin, die sie im Juli 2016 in einer Stellungnahme bekanntgegeben hatte.
Im konkreten Fall ging es um den früheren Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der vor Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes am 2. Juli 2016 wegen leichtfertiger Manipulation zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Dieses Gesetz hatte die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geändert, die seitdem auf Verbotsnormen der europäischen Marktmissbrauchsverordnung verweisen, die jedoch erst seit dem 3. Juli 2016 gilt. Der Angeklagte und die Nebenbeteiligten hatten gegen das Urteil Revision eingelegt mit der Begründung, dass am 2. Juli 2016 eine Strafbarkeitslücke entstanden sei. Diese hätte dann auch alle älteren noch offenen Fälle betroffen.
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