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BaFin ordnet Mängelbeseitigung bei Clearstream Holding AG an

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Clearstream Holding AG dazu verpflichtet, ihr Risikotragfähigkeitsmodell den bankaufsichtlichen Anforderungen anzupassen. Diese Anordnung folgte nach einer Sonderprüfung, die erhebliche Mängel im Risikomanagement des Unternehmens aufgedeckt hatte.

Die Prüfung ergab, dass die Clearstream Holding AG in mehreren kritischen Bereichen den gesetzlichen Anforderungen nicht vollständig gerecht wird. Zu den festgestellten Defiziten gehören insbesondere Schwächen in der Kapitalplanung, der Modellierung und Validierung von Geschäftsrisiken sowie bei der Durchführung von Stresstests und der Festlegung von Liquiditätslimits.

Obwohl die allgemeine Geschäftsorganisation der Clearstream Holding AG als ordnungsgemäß eingestuft wurde, zeigten sich insbesondere beim Stresstesting-Rahmenwerk und der Kapitalplanung erhebliche Schwachstellen, die nun behoben werden müssen.

Diese Anordnung der BaFin ist rechtskräftig, und die Clearstream Holding AG ist verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beseitigen, um den Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) zu entsprechen.

Organisatorische Anforderungen und rechtlicher Hintergrund:

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ist für Kreditinstitute von zentraler Bedeutung, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und betriebswirtschaftlich notwendige Maßnahmen umzusetzen. § 25a Absatz 1 KWG legt fest, wie diese Anforderungen zu gestalten sind, insbesondere im Hinblick auf ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass ein Institut Mängel in seiner Geschäftsorganisation aufweist, ist sie befugt, gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG Maßnahmen anzuordnen, um diese Mängel zu beheben. Im Fall der Clearstream Holding AG hat die BaFin von dieser Befugnis Gebrauch gemacht.

Die Veröffentlichung solcher Aufsichtsmaßnahmen erfolgt gemäß den Vorgaben des § 60b Absatz 1 KWG, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

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