Die Finanzaufsicht BaFin hat der Solaris SE die Beseitigung festgestellter Mängel angeordnet. Mehrere Prüfungen ergaben Defizite in der Geldwäscheprävention, im Meldewesen, im Auslagerungsmanagement und in der IT.
Die BaFin hat Fristen festgelegt, innerhalb derer die Solaris SE die Mängel beheben muss. Bei Nichteinhaltung droht der BaFin ein Zwangsgeld an.
Diese Maßnahme betrifft teilweise Mängel, die bei einer Sonderprüfung im Jahr 2020 festgestellt wurden. Obwohl die BaFin bereits 2022 angeordnet hatte, dass die Solaris SE diese Mängel beheben soll, bestehen sie weiterhin. Die aktuelle Maßnahme betrifft zudem Mängel, die bei weiteren Prüfungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie im Rahmen des Überwachungsmandats des Sonderbeauftragten festgestellt wurden.
Zusätzlich hat die BaFin das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert, der am 16. Dezember 2022 bestellt wurde. Dieser überwacht weiterhin, dass die Solaris SE alle angeordneten Maßnahmen umsetzt und die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation wiederherstellt.
Die Maßnahmen – die Anordnung zur Mängelbeseitigung und die Verlängerung des Sonderbeauftragten-Mandats – sind seit dem 6. Juli 2024 bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen und betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten einhalten. Dies ist in § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) geregelt.
Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen strafbaren Handlungen sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG tätig werden. Sie kann anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und hierfür Fristen setzen. Zudem kann sie einen Sonderbeauftragten bestellen und mit der Überwachung der Mängelbeseitigung beauftragen, basierend auf § 45c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummern 5 und 6 KWG. Beide Maßnahmen hat die BaFin in diesem Fall ergriffen.
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