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BaFin ordnet Stopp an: Meier + Partner Vermögensverwaltung AG muss Anlagevermittlung und -beratung einstellen

geralt (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Meier + Partner Vermögensverwaltung AG, die ihren Sitz im schweizerischen Wängi hat, am 17. Juni 2024 eine klare Anweisung erteilt: Das Unternehmen muss seine unerlaubte Anlagevermittlung und -beratung in Deutschland sofort einstellen.

Die BaFin reagierte damit auf die Erkenntnis, dass die Meier + Partner Vermögensverwaltung AG ohne die erforderliche Genehmigung in Deutschland tätig war. Das Unternehmen hatte Kundinnen und Kunden nicht nur den Kauf bestimmter Aktien empfohlen, sondern auch versprochen, sie im weiteren Verlauf über günstige Verkaufsgelegenheiten zu informieren. Solche Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der BaFin angeboten werden.

Die Anordnung der BaFin ist sofort vollziehbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. Dies unterstreicht die Entschlossenheit der Aufsichtsbehörde, den Schutz der Anleger zu gewährleisten und unerlaubte Finanzgeschäfte zu unterbinden.

Die BaFin erinnert erneut daran, dass jedes Unternehmen, das in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, eine entsprechende Genehmigung benötigt. Anlegerinnen und Anlegern wird dringend empfohlen, vor einer Geschäftsbeziehung zu überprüfen, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist. Diese Informationen sind in der Unternehmensdatenbank der BaFin einsehbar und bieten eine wichtige Orientierung, um sich vor unseriösen Anbietern zu schützen.

Hier die BaFin-Meldung:
Meier + Partner Vermögensverwaltung AG: BaFin ordnet Einstellung der unerlaubten Anlagevermittlung und -beratung an

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 17. Juni 2024 angeordnet, dass die im schweizerischen Wängi ansässige Meier + Partner Vermögensverwaltung die Anlagevermittlung und -beratung in Deutschland sofort einstellen muss. Sie erbringt diese ohne Erlaubnis.

Das Unternehmen empfiehlt Kundinnen und Kunden den Kauf bestimmter Aktien. Zudem bietet es an, im weiteren Verlauf seine Kundschaft auch über vorteilhafte Gelegenheiten zum Verkauf dieser Aktien zu informieren.
Die Anordnung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

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