Grundlage für die Antworten war eine kleine Anfrage der Fraktion DieLinke im Deutschen Bundestag. Nun gibt es dazu Antworten der Bundesregierung:
In den Vorgang ist dann wohl auch die BaFin einbezogen. Das kann man der Antwort der Bundesregierung entnehmen, die man im Internet dazu finden kann:
hier heißt es in der oben beigefügten Antwort:
Zitat:
Die Fragen 3 b. bis d. werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüfte und billigte seit 2016 fünf Wertpapierprospekte und zwei zugehörige Nachträge der PCC SE, zuletzt den Basisprospekt vom 15. Oktober 2020 und einen Nachtrag hierzu vom 30. Dezember 2020. Unter „Verletzung einer Anzeigepflicht“ wird die Missachtung der Prospektnachtragspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 Verordnung (EU) 2017/1129 verstanden.
Eine solche Nachtragspflicht besteht nach der Prospektverordnung, wenn „wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder wesentliche Ungenau-igkeiten in Bezug auf die in einem Prospekt enthaltenen Angaben, die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können und zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist auftreten oder festgestellt werden“.
Die PCC SE wurde vor diesem Hintergrund von der BaFin im Hinblick auf die in der Frage dargestellten Sachverhalte zwischenzeitlich angehört. Die Prüfung der Stellungnahme der PCC SE durch die BaFin dauert an.
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