Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Rundschreiben 01/2023 veröffentlicht. Es ermöglicht den unter ihrer direkten Aufsicht stehenden Unternehmen, bestimmte Personenanzeigen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ab dem 2. Januar 2023 über ihre Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) einzureichen.
Ab dem beschriebenen Zeitpunkt können Kapitalverwaltungsgesellschaften die Bestellung von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen auf der Plattform über das Fachverfahren „Personenanzeigen: KAGB“ anzeigen. Das Ausscheiden dieser Mitglieder sowie etwaige Änderungen können sie über die Plattform vorerst aber nur bekanntgeben, wenn sie zuvor bereits deren Bestellung dort gemeldet haben.
Ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Fachverfahren ist die elektronische Einreichung über die MVP für die Unternehmen verpflichtend. Unterlagen in Papierform sollten dann nicht mehr zusätzlich an die BaFin übersandt werden. In der Anfangsphase wird die BaFin das System weiter optimieren, dafür berücksichtigt sie auch die Rückmeldungen und Erfahrungen der Anwenderinnen und Anwender.
Für die Zukunft ist beabsichtigt, die MVP um weitere Personenanzeigen zu erweitern. Dies ist insbesondere geplant für solche nach §§ 34 Absatz 1, 2, 3 Nr. 1 und 2, 119 Absatz 2, 128 Absatz 2, 147 Absatz 2 und 153 Absatz 2 KAGB, wie etwa die Anzeige über die Absicht der Bestellung und das Ausscheiden der Geschäftsleiter.
Details zum Meldeprozess sind auf der Informationsseite zum Fachverfahren gebündelt. Dort sind unter anderem das Informationsblatt zum MVP-Fachverfahren „Personenanzeigen: KAGB“ und das „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorgangen gemäß KWG und KAGB“ bereitgestellt.
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