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BaFin startet erneute Marktuntersuchung zu MiFID II

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Ein Jahr nach Inkrafttreten der europäischen Finanzmarktrichtlinie untersucht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im ersten Quartal 2019 erneut, wie Privat- und Auslandsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen die MiFID II-Vorgaben umsetzen

Im Fokus stehen dabei wieder die für den Verbraucherschutz besonders relevanten, neu eingeführten Verhaltenspflichten wie die Telefonaufzeichnung (Taping), die Geeignetheitserklärung und die Ex-ante-Kosteninformation. Dafür hat die Aufsicht bei insgesamt 40 Wertpapierdienstleistungsunternehmen Unterlagen zu jeweils zehn Geschäftsvorfällen angefordert. Bis zum 22. Februar 2019 müssen die Institute für jeden Einzelfall darlegen, wie sie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben einhalten. Die BaFin hatte eine entsprechende Marktuntersuchung bereits im Januar 2018 bei diesen 40 stichprobenhaft ausgewählten Banken durchgeführt. Probleme hatten sich damals insbesondere bei der Dokumentation der Geeignetheit von Anlageempfehlungen sowie bei den Kosteninformationen gezeigt.

Mit ihrer Folgeuntersuchung will sich die BaFin einen aktuellen, marktweiten Überblick verschaffen und Veränderungen im Vergleich zur letzten Erhebung identifizieren. „Wir erwarten, dass sich in den Instituten seitdem einiges positiv entwickelt hat und die Startschwierigkeiten nun weitgehend überwunden sind. Von besonderem Interesse ist für uns aber auch, ob und wie die neuen Pflichten in der Anlegerschutzpraxis wirken.“, macht Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz bei der BaFin, deutlich.

Exkurs:MiFID II

Seit dem 3. Januar 2018 gelten für Wertpapiergeschäfte zahlreiche neue Regelungen. Hintergrund ist das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz, das die europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) in deutsches Recht umgesetzt hat. So müssen nun alle Telefongespräche sowie die sonstige elektronische Kommunikation aufgezeichnet werden, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen (Taping). Eine weitere Neuerung ist, dass die Bank dem Kunden nach einer Anlageberatung schriftlich erklären muss, inwiefern ihre Empfehlung den Anlagezielen und persönlichen Umständen des Kunden gerecht wird (Geeignetheitserklärung). Die europäische Finanzmarktrichtlinie schreibt auch vor, dass die Institute die Kosten von Wertpapieren und Wertpapierdienstleitungen rechtzeitig vorab transparent machen (Ex-ante-Kosteninformation).

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