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BaFin teilt mit: Kreditzweitmarktgesetz – geänderte Einreichungsfristen

Peggy_Marco (CC0), Pixabay
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Aufsichtsmitteilung

Kreditzweitmarktgesetz: BaFin weist auf geänderte Einreichungsfristen hin

Das Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz – KrZwMG) ist bereits am 30. Dezember 2023 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt geht auf eine unvorhergesehene Beschleunigung im Gesetzgebungsverfahren zurück.

Im Zuge dessen sind auch die ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltenen Einreichungsfristen angepasst worden, was die betroffenen Unternehmen, aber auch die Aufsicht vor Herausforderungen stellt. Betroffen sind bereits am Markt tätige Unternehmen, die künftig weiterhin Kreditdienstleistungen im Sinne des Gesetzes erbringen möchten.

Für die Absichtsanzeige, Kreditdienstleistungen länger als sechs Monate nach dem Inkrafttreten des KrZwMG erbringen zu wollen, haben die Unternehmen nach den derzeit geltenden Vorgaben sieben Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Dezember 2023 Zeit.

Auch für die Einreichungsfrist für die Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG scheint der derzeitige Wortlaut des Kreditzweitmarktgesetzes sieben Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Dezember 2023 vorzusehen. Dies war vom Gesetzgeber anders intendiert. Dem Gesetz liegt – wie bereits dem Referenten- und dem Regierungsentwurf – ein zweistufiger Ansatz zugrunde. Danach soll in der ersten Stufe die Absichtsanzeige erfolgen. In der zweiten Stufe sollen die erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht werden.

Laut der Gesetzesbegründung sollten die Fristen für die Absichtsanzeige und für die Einreichung der Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG gestaffelt nacheinander ablaufen. Die Frist zur Einreichung der Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG soll laut der Begründung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses darüber hinaus verlängert werden. Beabsichtigt hatte der Gesetzgeber nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen, dass für die Absichtsanzeige sieben Wochen nach Inkrafttreten und für die Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen weitere sieben Wochen zur Verfügung stehen sollten, also sieben plus sieben Wochen und damit insgesamt 14 Wochen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf Bitten aus dem Bundestag den Entwurf einer klarstellenden Formulierung zur Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes erstellt. Ziel ist, dass die Frist zur Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen der gesetzgeberischen Intention entspricht.

Vor diesem Hintergrund wird die BaFin die Einreichung der Angaben und Unterlagen auch nach dem 16. Februar 2024 akzeptieren, und zwar bis spätestens zum 5. April 2024. Dies entspricht der vom Gesetzgeber intendierten Frist von insgesamt 14 Wochen.

Die Anzeige der Absicht, Kreditdienstleistungen über den 29. Juni 2024 hinaus zu erbringen, ist in jedem Fall bis zum 16. Februar 2024 bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Zudem gilt für die Unternehmen, die vor Inkrafttreten des KrZwMG bis dahin erlaubnisfreie Kreditdienstleistungen erbracht haben, eine Übergangsfrist von sechs Monaten gemäß § 46 Abs. 1 KrZwMG. Das bedeutet zum einen: Unternehmen, die schon vor Inkrafttreten des KrZwMG Kreditdienstleistungen erbracht haben, dürfen ihre Tätigkeit ohne Erlaubnis bis zum 29. Juni 2024 weiter erbringen.

Zum anderen werden den antragstellenden Unternehmen Einreichungsfristen von mehreren Wochen und der BaFin Bearbeitungsfristen von 45 bzw. 90 Tagen eingeräumt. Die BaFin kann einen Antrag auch nach dem 29. Juni 2024 bescheiden, wenn das Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt und BaFin und Bundesbank die eingereichten Unterlagen prüfen konnten. Dazu müssen die Unterlagen vollständig sein und den Erlaubnisvoraussetzungen entsprechen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat auch hierzu auf Bitten aus dem Bundestag einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes erstellt, mit dem das Verhältnis der sechsmonatigen Übergangsfrist zu den genannten Bearbeitungsfristen geklärt werden soll. Demnach sollen Unternehmen ihre zuvor erlaubnisfreien Tätigkeiten im Fall einer Anzeige bis zum 16. August 2024 ohne Erlaubnis weiter erbringen dürfen.

Anzeige und Unterlagen: Möglichst früh und vollständig einreichen

Trotz einer möglichen Verlängerung der Fristen weist die BaFin auf folgendes hin:

Angesichts der ohnehin knappen Fristen sollten die Unternehmen ihre Anzeige inklusive der erforderlichen vollständigen Unterlagen schnellstmöglich bei BaFin und Deutscher Bundesbank einreichen. Im besten Fall erlaubt eine frühe Einreichung eine schnelle Rückmeldung der Aufsicht, falls Probleme bestehen oder Angaben bzw. Unterlagen nicht vollständig sind. Dauer und Erfolg eines Erlaubnisverfahrens hängen stark davon ab, dass die eingereichten Unterlagen vollständig sind und die erforderliche Qualität haben. Denn nur dann können BaFin und Bundesbank in der kurzen verbleibenden Zeit prüfen, ob das Unternehmen die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt.

Die BaFin informiert auf ihrer Internetseite über alle wichtigen Fristen, Angaben und einzureichenden Unterlagen. Zudem beantwortet die BaFin dort die wichtigsten Fragen zum KrZwMG.

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