Die BaFin erlaubt den unter ihrer direkten Aufsicht stehenden weniger bedeutenden Instituten (Less Significant Institutions – LSIs), gewisse Risikopositionen gegenüber der Zentralbank zeitlich befristet nicht zu berücksichtigen, wenn sie die Verschuldungsquote berechnen.
Diese Maßnahme gilt ab dem 22. September 2020 befristet bis zum 27. Juni 2021. Details der Regelung und den Voraussetzungen zur Nutzung finden sich im Internet.
Der europäische Gesetzgeber hat mit Artikel 500b der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie eine zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, um gewisse Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote (Leverage Ratio) auszunehmen.
Dies soll die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen erleichtern. Gemäß Artikel 500b der CRR erklärt die BaFin nach Konsultation der Europäischen Zentralbank (EZB) als betroffener Zentralbank und in Koordination mit der Deutschen Bundesbank, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die diesen Ausschluss rechtfertigen.
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