Zum 1.4.2019 sind laut Bundesfinanzministerium 37.784 Finanzanlagenvermittler und 191 Honorar-Finanzanlagenberater zugelassen.
Letztens wurde die Aufsicht über diese Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater breit diskutiert.
Es war stets absehbar dass im Zuge der Harmonisierung innerhalb der EU tendenziell die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater von den Gewerbeämtern bzw. den Industrie- und Handelskammern auf eine zentrale Institution übertragen werden würde.
Zu Übertragung der Aufsicht auf die BaFin werden voraussichtlich folgende Einzelpunkte in naher Zukunft umgesetzt werden:
Es ist offenbar geplant einen neuen Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler sowie für Finanzanlagenberater im WPHG einzuführen. Dieser neue Erlaubnistatbestand würde die der Paragrafen 34 F und 34 H Gewerbeordnung ablösen.
Es scheint geplant die materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) weitestgehend in das WPHG zu übernehmen.
Der Stichtag des Beginns der Zuständigkeit der BaFin über die Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater ist offenbar der 1.1.2021.
Dabei sollen die bestehenden Erlaubnisse nach Gewerbeordnung wohl grundsätzliche weiter gelten, jedoch kann es Überprüfungsverfahren bzw. Nachweisverfahren durch die BaFin geben. Wie diese genau ausgestaltet sein werden sind ist bis dato unbekannt.
Die Aufsichtsprozesse sollen weitestgehend digitalisiert werden. Dies kann selbstverständlich zu nicht unerheblichen Anforderungen an die IT bei den einzelnen Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenberatern führen. Wie diese Digitalisierung genau ausgestaltet werden soll und welche Schnittstellen diese genau erfordert ist noch unbekannt.
Die Aufsicht der BaFin soll über Gebühren und Umlagen finanziert werden, also stehen wohl möglich steigende Kosten für Finanzanlagevermittler und Finanzanlagenberater im Raum.
Dabei ist folgender zeitlicher Ablauf geplant: im Herbst 2019 soll bereits der Regierungsentwurf vorliegen. Derzeit laufen wohl die Konsultationen über den Referentenentwurf.
Spätestens per Mitte 2020 soll das erforderliche parlamentarische Verfahren abgeschlossen sein und das Gesetz verkündet werden. Voraussichtlich zum 1.1.2021 sollen die Neuregelungen in Kraft treten und der bisherige Paragraf 34 F bis 34 H Gewerbeordnung und die Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) außer Kraft treten.
Einerseits steht es zu begrüßen dass die bisher fragmentierte Regelung der vielen lokalen Zuständigkeiten übersichtlich zusammen geführt wird. Andererseits ergeben sich hier diverse Potenziale für Erschwernisse in der tatsächlichen Tätigkeit der Finanzanlagevermittler und Finanzanlagenberater.
Ob der Wechsel der Aufsichtspflicht tatsächlich dem Anleger nützt oder vielmehr zu einer Zentralisierung in großen Vertriebsstrukturen führt, die weniger darauf bedacht sind den Anleger unabhängig zu beraten als dem Anleger hauptsächlich ihre eigenen Produkte zu verkaufen, darf als noch offen gelten.
Die bei den Ländern so freiwerdenden Aufsichtskapazitäten sollen wohl laut Koalitionsvertrag“ „zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im nicht-finanz-Bereich verwendet werden“. Was wie eine Drohung klingt ist wahrscheinlich auch eine.
Schon jetzt hat die Geldwäscheaufsicht sehr zugenommen und regiert in das Leben der Bevölkerung hinein.
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