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BaFin Verbote

knerri61 (CC0), Pixabay
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Axedo.co Market LTD/Online-Handelsplattform axedo.co: BaFin untersagt die unerlaubt betriebene Finanzportfolioverwaltung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 01. März 2021 gegenüber der Axedo.co Market LTD die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung angeordnet.

Das Unternehmen eröffnet auf seiner Plattform axedo.co Handelskonten für Kunden. Über die Konten soll ein Handel mit Forex- und CFD-Produkten abgewickelt werden. Dabei trifft die Gesellschaft ohne vorherige Rücksprache mit dem Kontoinhaber selbst Anlageentscheidungen über die Konten.

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Axedo.co Market LTD nicht und handelt daher unerlaubt.

Die Existenz der auf der Webseite genannten Geschäftsadresse in Frankfurt am Main hat die BaFin nicht verifizieren können. Gegenüber Kunden hat die Axedo.co Market LTD auf eine Lizenz der britischen Finanzmarktaufsicht (Financial Conduct Authority, FCA) verwiesen. Über eine solche Lizenz verfügt das Unternehmen jedoch nicht.

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Share Oracle Ltd., Dominica/Online-Handelsplattform bit-capitals.com: BaFin untersagt die unerlaubt betriebene Finanzportfolioverwaltung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 26. Februar 2021 gegenüber der Share Oracle Ltd., Dominica, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung angeordnet.

Das Unternehmen eröffnet auf seiner Plattform bit-capitals.com, zuvor navagates.com, Handelskonten für Kunden. Über die Konten soll ein Handel mit Kryptowährungen, Forex-Produkten, Aktien, Indizes, Rohstoffen und finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for DifferenceCFD) abgewickelt werden. Dabei trifft die Gesellschaft ohne vorherige Rücksprache mit dem Kontoinhaber selbst Anlageentscheidungen über die Konten.

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Share Oracle Ltd. nicht und handelt daher unerlaubt.

Bereits mit Meldung vom 23. Februar 2021 hat die BaFin darüber informiert, dass sie Ermittlungen gegen die Gesellschaft aufgenommen hat. Bei dieser Gelegenheit erfolgte zudem der Hinweis, dass keine Verbindung zwischen dem lizenzierten und von der BaFin beaufsichtigen Finanzdienstleistungsinstitut BIT Capital GmbH, Berlin, und der Share Oracle Ltd. bzw. der Handelsplattform bit-capitals.com besteht. Vielmehr bedient sich die Share Oracle Ltd. bei ihrer Geschäftsabwicklung der Bezeichnung Bit Capitals bzw. Bit Capital LLC sowie der Geschäftsadresse der BIT Capital GmbH jeweils ohne deren Zustimmung. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass Share Oracle Ltd. für das lizenzierte Institut handeln.

Gegenüber Kunden hat Share Oracle Ltd. erklärt, von der BaFin lizenziert zu sein und unter der laufenden Aufsicht durch die BaFin zu stehen. Dies trifft nicht zu.

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