Die BaFin hat angeordnet, dass eine Gruppe, die ihrer Aufsicht untersteht, sicherstellen muss, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Dieser Schritt erfolgte, nachdem eine Sonderprüfung Mängel im Liquiditätsmanagement und Liquiditätsrisikomanagement aufgedeckt hatte. Sowohl bei der beaufsichtigten Gruppe als auch bei ihrem übergeordneten Unternehmen wurden Defizite in diesen Bereichen festgestellt, was gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes verstößt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ist entscheidend, um die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu gewährleisten und betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten zu erfüllen. Gemäß § 25a Absatz 1 und 3 KWG ist ein effektives Risikomanagement ein wesentlicher Bestandteil davon, einschließlich angemessener personeller und technisch-organisatorischer Ressourcen.
Dazu gehört unter anderem, dass Kreditinstitute und Gruppen ein funktionierendes Liquiditätsmanagement und Liquiditätsrisikomanagement implementieren müssen. Wenn die BaFin feststellt, dass die Geschäftsorganisation einer Gruppe Mängel aufweist, kann sie entsprechende Maßnahmen ergreifen gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Dies kann beispielsweise die Anordnung zur Beseitigung der Mängel umfassen, wie im vorliegenden Fall bei der beaufsichtigten Gruppe geschehen.
Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen unterliegt klaren Richtlinien gemäß § 60b Absatz 1 KWG.
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